Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Auch: DL-InfoV · Informationspflichten für Dienstleister

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) verpflichtet Dienstleistungserbringer – darunter Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter und Bauträger – dazu, ihren Kunden bestimmte Basisinformationen über die eigene Identität, Erreichbarkeit, Aufsichtsbehörde und Berufshaftpflichtversicherung zur Verfügung zu stellen.

Ausführliche Erklärung

Die DL-InfoV trat am 17. Mai 2010 in Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in Kraft und gilt branchenübergreifend für nahezu alle Dienstleistungserbringer, unter anderem auch für Immobilienmakler, Verwalter und Bauträger.

Zu den nach § 2 DL-InfoV mitzuteilenden Angaben zählen insbesondere:

  • Name bzw. Firma, Rechtsform und gesetzliche Vertretungsberechtigung,
  • ladungsfähige Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
  • bei Eintragung im Handelsregister: Registergericht und Registernummer,
  • gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten wie der Maklertätigkeit nach § 34c GewO: Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • Angaben zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung, soweit eine solche vorgeschrieben oder abgeschlossen ist.

Die Informationen sind entweder von sich aus (unaufgefordert, etwa über das Impressum der Website) mitzuteilen oder auf Anfrage des Kunden unverzüglich zur Verfügung zu stellen; die genaue Einordnung hängt vom jeweiligen Informationsbestandteil ab. Ein Verstoß gegen die DL-InfoV stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zusätzlich als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, da die DL-InfoV auch dem Schutz der Verbraucher vor Informationsdefiziten dient.

Für Makler ist die DL-InfoV von der spezielleren Informationspflicht nach § 11 MaBV zu unterscheiden: Während die DL-InfoV allgemeine Angaben zur Identität und Aufsicht des Dienstleisters betrifft, regelt § 11 MaBV zusätzlich die konkreten Angaben zu Provision und Vertragsbedingungen gegenüber dem Auftraggeber.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler ergänzt sein Impressum um die Angabe der zuständigen Gewerbebehörde, die ihm die Erlaubnis nach § 34c GewO erteilt hat, sowie um Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung. Damit erfüllt er die Vorgaben der DL-InfoV; ein Kunde, der zusätzliche Angaben zur Handelsregisternummer anfragt, muss diese unverzüglich erhalten.

Rechtsgrundlage

  • Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) – regelt Umfang und Form der Informationspflichten von Dienstleistungserbringern gegenüber ihren Kunden.
  • § 2 DL-InfoV – Katalog der mitzuteilenden Pflichtangaben.

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