Ehewohnung

Auch: Eheliche Wohnung · Familienwohnung

Die Ehewohnung ist die von den Ehegatten gemeinsam bewohnte Immobilie. Bei Getrenntleben regelt § 1361b BGB, wer die Wohnung vorübergehend allein nutzen darf; nach rechtskräftiger Scheidung regelt § 1568a BGB die endgültige Zuweisung – jeweils unabhängig davon, wem die Immobilie gehört.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der Begriff wichtig, weil Trennung und Scheidung häufig Auslöser eines Immobilienverkaufs sind, die tatsächliche Verfügbarkeit der Immobilie aber rechtlich eingeschränkt sein kann. Zwei Phasen sind zu unterscheiden:

  • Getrenntleben (§ 1361b BGB): Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm die Ehewohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Nutzung überlassen wird, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden – etwa wegen des Kindeswohls. Bei Gewalt oder Bedrohung ist die gesamte Wohnung in der Regel dem betroffenen Ehegatten zuzuweisen. Zieht ein Ehegatte aus und erklärt nicht innerhalb von sechs Monaten ernsthaft die Rückkehrabsicht, wird vermutet, dass er dem anderen die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen hat. Der weichende Ehegatte kann eine Nutzungsentschädigung verlangen.
  • Nach rechtskräftiger Scheidung (§ 1568a BGB): Ein Ehegatte kann die Überlassung der Ehewohnung verlangen, wenn er auf deren Nutzung stärker angewiesen ist als der andere (z. B. wegen der Kinder) oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Gehört die Wohnung einem der beiden allein, kann in bestimmten Fällen sogar die Begründung eines Mietverhältnisses zugunsten des anderen verlangt werden.

Diese Regelungen betreffen die Nutzung, nicht das Eigentum – ein Verkauf durch den Eigentümer-Ehegatten kann durch die Nutzungsüberlassung faktisch blockiert sein, solange der andere Ehegatte ein Nutzungsrecht hat. Ein Makler, der eine solche Immobilie vermarkten soll, muss klären, ob und in welcher Form ein Zuweisungsverfahren läuft oder ein Nutzungsrecht besteht, bevor er sie verkaufsbereit anbietet.

Beispiel aus der Praxis

Nach der Trennung zieht der Ehemann aus dem gemeinsamen Haus aus, die Ehefrau bleibt mit den Kindern dort wohnen. Ein Familiengericht weist ihr auf Antrag die alleinige Nutzung der Ehewohnung während der Trennungszeit zu. Erst im Rahmen der Scheidung wird über den endgültigen Verbleib – Verkauf, Übernahme durch einen Ehegatten oder Zuweisung nach § 1568a BGB – entschieden.

Rechtsgrundlage

  • § 1361b BGB – Ehewohnung bei Getrenntleben; vorläufige Nutzungszuweisung.
  • § 1568a BGB – Ehewohnung nach rechtskräftiger Scheidung; endgültige Überlassung oder Mietverhältnis.

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