Eignungsgebiet
Ein Eignungsgebiet ist eine Festlegung in einem Raumordnungs- oder Flächennutzungsplan, die eine bestimmte, meist standortsensible Nutzung – klassischerweise Windenergieanlagen – auf ausgewiesenen Flächen zulässt und sie zugleich für den gesamten übrigen Planungsraum ausschließt.
Ausführliche Erklärung
Das Eignungsgebiet war neben Vorranggebiet und Vorbehaltsgebiet eine der drei klassischen Gebietskategorien des Raumordnungsrechts (§ 7 Abs. 3 ROG in der bis 2023 geltenden Fassung). Durch die ROG-Novelle 2023 wurde die Eignungsgebietskategorie für die Windenergie durch das „Vorranggebiet mit Ausschlusswirkung" (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG) ersetzt; der Begriff findet sich daher vor allem noch in älteren Regionalplänen sowie – für andere raumbedeutsame Nutzungen – in landesrechtlichen Planungsinstrumenten. Seine Besonderheit war und ist die sogenannte Ausschlusswirkung: Wird beispielsweise ein Gebiet als Eignungsgebiet für Windenergie festgelegt, gilt die Windenergienutzung außerhalb dieser Flächen im übrigen Planungsgebiet als grundsätzlich unzulässig. Rechtsgrundlage dafür ist § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB: Sobald eine wirksame Steuerung durch Konzentrationsflächen (Eignungsgebiete oder entsprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan) vorliegt, stehen raumbedeutsame Windenergieanlagen an anderer Stelle im Außenbereich in der Regel öffentliche Belange entgegen.
Für die Praxis besonders wichtig:
- Eignungsgebiete werden meist auf Ebene der Regionalplanung (Raumordnungsprogramme der Länder) oder durch gemeindliche Flächennutzungspläne mit Konzentrationszonenkonzept festgelegt.
- Damit die Ausschlusswirkung rechtlich Bestand hat, muss dem Konzept ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen (ständige Rechtsprechung des BVerwG) – andernfalls kann die Ausschlusswirkung im Klageweg zu Fall gebracht werden.
- Für Grundeigentümer und Investoren ist die Lage innerhalb oder außerhalb eines Eignungsgebiets entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit von Windenergie- oder vergleichbaren Vorhaben (z. B. auch für Kies-/Sandabbau oder Freiflächen-Photovoltaik in manchen Bundesländern).
- Makler, die Grundstücke im Außenbereich vermarkten oder Verpachtungsflächen für Windenergie vermitteln, sollten die Lage im Regionalplan bzw. Flächennutzungsplan prüfen, da sie über die Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit entscheidet.
Das Eignungsgebiet unterscheidet sich vom Vorranggebiet dadurch, dass Letzteres konkurrierende Nutzungen bereits innerhalb der Fläche ausschließt, während das Eignungsgebiet primär über die Ausschlusswirkung nach außen wirkt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Regionalplan weist mehrere Flächen als „Eignungsgebiete für Windenergienutzung" aus. Ein Investor möchte außerhalb dieser Flächen, aber im selben Landkreis, ein Windrad errichten. Der Bauantrag wird abgelehnt, weil öffentliche Belange (die im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszonenplanung) dem Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen.
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 3 ROG (a.F.) – Definierte Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete als Instrumente der Raumordnung; seit der ROG-Novelle 2023 ist für Windenergie an die Stelle des Eignungsgebiets das Vorranggebiet mit Ausschlusswirkung getreten.
- § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – Regelt die Ausschlusswirkung von Konzentrationsflächenplanungen im Außenbereich.