Einfügungsgebot
Das Einfügungsgebot besagt, dass ein Bauvorhaben in einem Gebiet ohne Bebauungsplan (unbeplanter Innenbereich) nur zulässig ist, wenn es sich hinsichtlich Art und Maß der Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche in die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung einfügt.
Ausführliche Erklärung
Existiert für ein Grundstück kein Bebauungsplan, liegt es aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB. Kernanforderung ist das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB: Das Vorhaben muss sich nach
- der Art der baulichen Nutzung (Wohnen, Gewerbe, Mischnutzung),
- dem Maß der baulichen Nutzung (Geschosszahl, Grundfläche, Höhe),
- der Bauweise (offen/geschlossen) und
- der überbaubaren Grundstücksfläche
in den durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmen einfügen. Maßgeblich ist dabei nicht ein einzelnes Nachbargebäude, sondern der durch mehrere prägende Gebäude gebildete Gesamtcharakter der näheren Umgebung. Zusätzlich verlangt § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Umgebung faktisch einem der Baugebietstypen der BauNVO (z. B. faktisches allgemeines Wohngebiet), ist nach § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit direkt nach den entsprechenden BauNVO-Vorschriften zu beurteilen.
Für Makler ist das Einfügungsgebot eine der praxisrelevantesten Vorschriften überhaupt, weil ein großer Teil der Bestandsbauten in gewachsenen Ortslagen ohne Bebauungsplan errichtet wurde oder nachverdichtet werden soll. Bei Bauträger- und Grundstücksverkäufen ohne B-Plan muss stets geprüft werden, ob ein geplanter Neubau (z. B. mit mehr Geschossen oder größerer Grundfläche als die Nachbargebäude) sich noch „einfügt" – andernfalls droht die Ablehnung der Baugenehmigung. Das Einfügungsgebot entfaltet zudem drittschützende Wirkung zugunsten der Nachbarn hinsichtlich des Gebietscharakters (Art der Nutzung), sodass Nachbarn gegen „gebietsfremde" Vorhaben klagen können.
Beispiel aus der Praxis
In einer Straße mit ausschließlich zweigeschossigen Einfamilienhäusern plant ein Bauherr ein fünfgeschossiges Mehrfamilienhaus. Das Bauamt lehnt die Genehmigung ab, weil sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die durch die Umgebung vorgegebene Eigenart einfügt.
Rechtsgrundlage
- § 34 Abs. 1 BauGB – Regelt das Einfügungsgebot als zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung im unbeplanten Innenbereich.
- § 34 Abs. 2 BauGB – Verweist bei faktischen Baugebieten auf die entsprechende Anwendung der BauNVO.