Einkünfteerzielungsabsicht
Auch: Überschusserzielungsabsicht
Die Einkünfteerzielungsabsicht ist die steuerrechtliche Voraussetzung dafür, dass eine Tätigkeit – etwa die Vermietung einer Immobilie – überhaupt zu steuerlich relevanten Einkünften führt: Sie liegt vor, wenn über die gesamte Dauer der Tätigkeit ein positiver Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten ist. Fehlt sie, spricht man von Liebhaberei.
Ausführliche Erklärung
Da § 2 Abs. 1 EStG die Einkommensteuerpflicht an das Vorliegen von "Einkünften" knüpft, muss jede einzelne Tätigkeit darauf geprüft werden, ob sie überhaupt auf die Erzielung eines steuerlich relevanten Überschusses gerichtet ist. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) bedeutet dies: Der Vermieter muss die Absicht haben, über die voraussichtliche Gesamtdauer der Vermietung einen Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten (Zinsen, Abschreibung, Instandhaltung etc.) zu erzielen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit von Wohnraum die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend unterstellt, ohne dass der Steuerpflichtige sie im Einzelfall nachweisen muss – selbst wenn in den ersten Jahren (etwa wegen hoher Finanzierungskosten) Verluste anfallen. Diese Vermutung greift jedoch nicht uneingeschränkt: Bei objektiv untypischen Fallgestaltungen – etwa der Vermietung sehr großer oder besonders aufwendig gestalteter Objekte (Richtwert: Wohnfläche über 250 m²), bei zeitlich von vornherein befristeter Vermietung oder bei dauerhaft verbilligter Vermietung unterhalb bestimmter Mietschwellen – verlangt die Rechtsprechung eine konkrete Totalüberschussprognose, in der Einnahmen und Werbungskosten über einen Prognosezeitraum von in der Regel rund 30 Jahren gegenübergestellt werden.
Fällt diese Prognose negativ aus, fehlt die Einkünfteerzielungsabsicht und die Tätigkeit wird als Liebhaberei eingestuft, mit der Folge, dass Verluste steuerlich unberücksichtigt bleiben. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist damit das positive Gegenstück zur Liebhaberei und muss bei jeder Vermietungstätigkeit – zumindest typisierend – vorliegen, damit Werbungskostenüberschüsse (Verluste) mit anderen Einkünften verrechnet werden können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter kauft eine normale Eigentumswohnung und vermietet sie dauerhaft, wobei er in den ersten Jahren wegen hoher Finanzierungszinsen Verluste erwirtschaftet. Da es sich um eine auf Dauer angelegte, marktübliche Wohnraumvermietung handelt, unterstellt das Finanzamt typisierend die Einkünfteerzielungsabsicht und erkennt die Verluste steuerlich an, ohne eine gesonderte Prognoserechnung zu verlangen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 EStG – Grundsatz, dass Einkünfte nur bei Vorliegen einer Erzielungsabsicht steuerbar sind.
- § 21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; BFH-Rechtsprechung zur typisierenden Vermutung und zur Totalüberschussprognose in Ausnahmefällen.