Einzeltransaktion
Auch: Einzelgeschäft · Gelegenheitstransaktion
Eine Einzeltransaktion ist im Sinne des Geldwäschegesetzes ein einmaliges Geschäft, das nicht im Rahmen einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung stattfindet – etwa die einmalige Vermittlung eines Objekts, ohne dass mit dem Kunden weitere Geschäfte geplant sind. Der Gegenbegriff ist die "Geschäftsbeziehung", die auf wiederholte oder fortlaufende Zusammenarbeit angelegt ist.
Ausführliche Erklärung
Die Unterscheidung zwischen Einzeltransaktion und Geschäftsbeziehung ist im GwG bei vielen Verpflichteten deshalb bedeutsam, weil für Einzeltransaktionen unterhalb bestimmter Schwellenwerte (z. B. 15.000 Euro bei bestimmten Güterhändlern) reduzierte oder keine Sorgfaltspflichten gelten. Für Immobilienmakler gilt diese Erleichterung praktisch nicht: Da Immobiliengeschäfte regelmäßig deutlich höhere Werte betreffen als jeder denkbare Schwellenwert, sind Makler nach § 10 Abs. 6 GwG verpflichtet, bei jeder Vermittlung eines Kauf- oder Verkaufsvertrags über eine Immobilie die vollständigen allgemeinen Sorgfaltspflichten anzuwenden – unabhängig davon, ob es sich um eine Einzeltransaktion oder eine fortlaufende Geschäftsbeziehung handelt.
Die begriffliche Unterscheidung bleibt dennoch relevant für:
- die Reichweite der Sorgfaltspflichten: Bei einer Geschäftsbeziehung ist zusätzlich eine kontinuierliche Überwachung (Monitoring) über die Dauer der Beziehung erforderlich (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG), während bei einer echten Einzeltransaktion die Prüfung sich auf den konkreten Vorgang konzentriert;
- die Aktualisierungspflicht (Bestandskundenprüfung), die nur bei fortbestehenden Geschäftsbeziehungen greift;
- die Abgrenzung im Alltag: Vermittelt derselbe Makler demselben Kunden mehrfach Objekte über einen längeren Zeitraum, kann aus mehreren Einzeltransaktionen faktisch eine Geschäftsbeziehung werden, was die Pflicht zur laufenden Überwachung auslöst.
Für die Maklerpraxis heißt das: Der Makler kann sich nicht darauf berufen, eine Vermittlung sei "nur eine Einzeltransaktion" gewesen, um auf die Identifizierung von Kunde und wirtschaftlich Berechtigtem zu verzichten – diese Pflicht besteht bei Immobiliengeschäften ausnahmslos.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler vermittelt einem Ehepaar einmalig den Verkauf einer geerbten Wohnung. Es handelt sich um eine Einzeltransaktion ohne weitere geplante Zusammenarbeit. Dennoch muss der Makler beide Ehepartner vollständig identifizieren und dokumentieren, da der Schwellenwert für vereinfachte Prüfungen bei Immobiliengeschäften faktisch nie erreicht wird.
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 4 GwG – Legaldefinition der Geschäftsbeziehung als Abgrenzung zur Einzeltransaktion.
- § 10 Abs. 6 GwG – Pflicht zur Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten unabhängig von Schwellenwerten bei der Vermittlung von Immobilienkaufverträgen.