Empfehlungsprämie
Auch: Weiterempfehlungsbonus · Empfehlungsbonus
Die Empfehlungsprämie ist eine vom Makler gezahlte Belohnung – meist ein fester Geldbetrag oder ein Gutschein – für Kunden oder Kontakte, die einen neuen Auftraggeber erfolgreich vermittelt haben. Sie ist ein gängiges Instrument des Empfehlungsmanagements zur Motivation von Empfehlungsgebern.
Ausführliche Erklärung
Empfehlungsprämien werden in der Maklerpraxis meist erst bei tatsächlichem Vermittlungserfolg ausgezahlt (z. B. nach notariellem Abschluss des vermittelten Objekts), nicht bereits für die bloße Kontaktvermittlung. Übliche Ausgestaltungen:
- Fixbetrag: Ein pauschaler Betrag (häufig im Bereich von 100 bis 500 Euro, je nach Courtagevolumen des vermittelten Geschäfts).
- Prozentuale Beteiligung: Ein geringer Prozentsatz der erzielten Maklercourtage.
- Sachprämien: Gutscheine, Geschenke oder Einladungen statt Bargeld.
Rechtlich und steuerlich sind mehrere Punkte zu beachten:
- Transparenzgebot: Prämien dürfen nicht verschleiert oder als Bestechung im Sinne unlauterer Beeinflussung eingesetzt werden; unzulässig wäre etwa eine verdeckte Zahlung an Personen mit Interessenkonflikt (z. B. an einen finanzierenden Bankberater, der zur Neutralität verpflichtet ist).
- Steuerpflicht beim Empfänger: Empfehlungsprämien sind beim empfangenden Privatkunden regelmäßig als "Einkünfte aus Leistungen" nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern, sofern die Freigrenze von 256 Euro pro Jahr überschritten wird.
- Berufsrechtliche Grenzen: Bei bestimmten Berufsgruppen (z. B. Notare, die einem strikten Neutralitätsgebot unterliegen) sind Empfehlungsprämien berufsrechtlich unzulässig.
Für den Makler ist die Empfehlungsprämie ein kosteneffizientes Akquiseinstrument, da sie nur bei tatsächlichem Erfolg anfällt und im Vergleich zu klassischer Werbung eine deutlich höhere Abschlussquote erzeugt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Maklerbüro zahlt Bestandskunden 250 Euro, wenn ein von ihnen empfohlener Interessent innerhalb von zwölf Monaten erfolgreich eine Immobilie über das Büro kauft oder verkauft. Der Kunde muss den erhaltenen Betrag oberhalb der Freigrenze in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Rechtsgrundlage
- § 5 UWG – Verbot irreführender oder verdeckter Beeinflussung durch Zuwendungen.
- § 22 Nr. 3 EStG – Steuerpflicht sonstiger Leistungen beim Empfänger der Prämie (Freigrenze 256 Euro/Jahr).
- Berufsrechtliche Neutralitätsgebote bei bestimmten Berufsgruppen (z. B. Notare).