Empfehlungsschreiben
Auch: Referenzschreiben · Kundenempfehlung schriftlich
Ein Empfehlungsschreiben ist eine schriftliche, meist namentlich unterzeichnete Erklärung eines ehemaligen Kunden, in der dieser die Zusammenarbeit mit dem Makler positiv bewertet. Es dient als Vertrauens- und Referenzinstrument gegenüber neuen, potenziellen Auftraggebern.
Ausführliche Erklärung
Empfehlungsschreiben gehören zu den klassischen "Social Proof"-Instrumenten im Vertrieb: Da Immobiliengeschäfte hochpreisig und vertrauensintensiv sind, wirken authentische Aussagen zufriedener Vorkunden glaubwürdiger als reine Eigenwerbung des Maklers. Typische Einsatzformen:
- Klassisches Empfehlungsschreiben: Formeller Brief oder E-Mail eines Kunden, oft mit konkretem Bezug auf den Verkaufs- oder Vermietungsprozess.
- Online-Bewertung: Digitale Variante auf Google, ImmoScout24, Trustpilot oder der eigenen Website – heute die praktisch bedeutendste Form.
- Video-Testimonial: Kurzes Kundenvideo mit persönlicher Erfahrungsschilderung, zunehmend für Social-Media-Marketing genutzt.
Für den Makler ist die aktive Einholung von Empfehlungsschreiben Teil des Empfehlungsmanagements: Der beste Zeitpunkt zur Anfrage ist unmittelbar nach einem positiven Erlebnis (z. B. direkt nach dem Notartermin oder der Übergabe). Wichtig aus rechtlicher und ethischer Sicht: Empfehlungsschreiben und Bewertungen müssen echt und dürfen nicht gekauft, gefälscht oder unter Druck erzwungen sein – gefälschte Bewertungen verstoßen gegen das Irreführungsverbot des UWG und können bei Aufdeckung erhebliche Reputationsschäden und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
In der Praxis werden Empfehlungsschreiben häufig gesammelt in Exposés, auf der Maklerwebsite oder in Akquisepräsentationen gegenüber neuen Eigentümern eingesetzt, um im Einwertungstermin Vertrauen aufzubauen.
Beispiel aus der Praxis
Nach erfolgreichem Verkauf bittet der Makler die zufriedene Verkäuferin um ein kurzes schriftliches Feedback. Sie verfasst zwei Sätze über die professionelle Betreuung und den zügigen Verkaufsprozess, die der Makler mit ihrer Zustimmung auf seiner Website veröffentlicht.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage. Gefälschte oder gekaufte Bewertungen verstoßen gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG.