Energieeinsparverordnung

Auch: EnEV

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war von 2002 bis zum 31. Oktober 2020 die zentrale deutsche Verordnung zu energetischen Mindestanforderungen bei Neubau und Sanierung von Gebäuden sowie zur Pflicht, einen Energieausweis auszustellen. Seit dem 1. November 2020 ist sie durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt.

Ausführliche Erklärung

Die EnEV führte 2007/2008 erstmals die bundesweite Pflicht zum Energieausweis bei Verkauf und Vermietung ein und wurde mehrfach verschärft (2009, 2014, 2016), um die Anforderungen an Neubauten dem europäischen Niedrigstenergiegebäude-Standard anzunähern.

Für Makler relevant:

  • Historische Einordnung von Bestandsimmobilien: Das Baujahr und die zum Zeitpunkt der Errichtung geltende EnEV-Fassung (z. B. EnEV 2009, 2014 oder 2016) bestimmen, welche energetischen Mindeststandards seinerzeit einzuhalten waren – wichtig zur Einschätzung des Sanierungszustands.
  • Altausweise weiterhin gültig: Vor dem 1. November 2020 nach EnEV ausgestellte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit für die volle Laufzeit von 10 Jahren, auch wenn inhaltlich inzwischen das GEG gilt. Nur Energieausweise, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden, enthalten noch keine Effizienzklasse (A+ bis H), da diese erst mit der EnEV 2014 verpflichtend eingeführt wurde – für Anzeigen muss die fehlende Klasse ggf. nachträglich ergänzt oder ein neuer Ausweis beschafft werden.
  • Nachrüstpflichten aus der EnEV (z. B. Dämmung oberster Geschossdecken, Austausch alter Heizkessel) gelten inhaltlich im GEG unverändert fort.
  • Der Begriff EnEV taucht in älteren Gutachten, Kaufverträgen und Bauunterlagen häufig noch auf und sollte vom Makler richtig eingeordnet werden können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Haus wurde 2008 nach den Anforderungen der EnEV 2007 errichtet und besitzt einen 2013 ausgestellten Energieausweis ohne Effizienzklassenangabe – Ausweise vor Mai 2014 enthielten diese Angabe noch nicht. Der Ausweis ist bis 2023 gültig gewesen; für aktuelle Online-Anzeigen musste die fehlende Effizienzklasse nachträglich ergänzt oder ein neuer Ausweis beschafft werden.

Rechtsgrundlage

Die Energieeinsparverordnung wurde durch Artikel 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude vom 8. August 2020 mit Wirkung zum 1. November 2020 aufgehoben; Rechtsnachfolger ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Verwandte Begriffe