Energiegemeinschaft
Auch: Bürgerenergiegemeinschaft · Energy Sharing · Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft
Eine Energiegemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Privatpersonen, Kommunen oder kleinen Unternehmen, die gemeinsam Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen und untereinander teilen – etwa aus einer gemeinschaftlichen Photovoltaikanlage auf einem Mehrfamilienhaus oder in einem Quartier.
Ausführliche Erklärung
Rechtlich beruht das Konzept auf EU-Vorgaben (Strommarktrichtlinie (EU) 2019/944, Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II), die Bürgerenergiegemeinschaften (Citizen Energy Communities) und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften vorsehen. In Deutschland wurden bislang Teilaspekte im EEG (§§ 3, 22b, Bürgerenergiegesellschaften) und im EnWG umgesetzt.
Für Makler relevant:
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG): Ermöglicht es, in einem Gebäude oder Gebäudekomplex erzeugten Strom (z. B. aus einer Dach-PV-Anlage) direkt an mehrere Mietparteien oder Eigentümer im selben Gebäude zu verteilen, ohne Umweg über das öffentliche Netz – ähnlich, aber weiter gefasst als das klassische Mieterstrommodell (§ 42a EnWG).
- Energy Sharing über Grundstücksgrenzen hinweg: Eine umfassendere Regelung (geplanter § 42c EnWG), die das Teilen von Strom zwischen mehreren, auch nicht direkt benachbarten Teilnehmern erlaubt, befand sich 2024/2025 im Gesetzgebungsverfahren und ist für die Umsetzung der EU-Vorgaben (EMD III) vorgesehen – Makler sollten den Fortschritt dieser Regelung im Blick behalten, da sie neue Vermarktungsargumente für Quartiersprojekte und Neubaugebiete mit gemeinschaftlicher Energieversorgung schaffen kann.
- Relevanz für Wohnungseigentümergemeinschaften: Eine gemeinschaftliche PV-Anlage kann über einen WEG-Beschluss (§ 20 Abs. 2 WEG, bauliche Veränderung) realisiert werden; die interne Stromverteilung ist Voraussetzung für attraktive Nebenkostenmodelle.
- Verkaufsargument: Immobilien in Neubauquartieren mit Energiegemeinschaft/Quartiersspeicher können mit niedrigeren, planbaren Energiekosten beworben werden.
Beispiel aus der Praxis
In einem neuen Wohnquartier mit 40 Einheiten wird eine gemeinsame Photovoltaikanlage auf allen Dächern installiert. Über eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG erhalten die Bewohner den selbst erzeugten Strom direkt und günstiger als über den regulären Netzbezug – ein Argument, das der Makler bei der Vermarktung der Wohnungen aktiv hervorhebt.
Rechtsgrundlage
- §§ 3, 22b EEG – Begriff und Voraussetzungen der Bürgerenergiegesellschaft.
- § 42a EnWG – Mieterstrommodell.
- § 42b EnWG – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung.
- Richtlinie (EU) 2019/944 – Definiert Bürgerenergiegemeinschaften auf EU-Ebene, Grundlage der deutschen Umsetzung.