Energiegenossenschaft
Auch: Bürgerenergiegenossenschaft
Eine Energiegenossenschaft ist eine eingetragene Genossenschaft (eG), deren Mitglieder sich zusammenschließen, um gemeinsam Anlagen zur Erzeugung, Verteilung oder Vermarktung von Energie – überwiegend aus erneuerbaren Quellen – zu betreiben.
Ausführliche Erklärung
Energiegenossenschaften sind in Deutschland typischerweise als eingetragene Genossenschaft (eG) nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) organisiert. Zentrales Merkmal der Rechtsform ist nach § 1 GenG der Förderzweck: Die Genossenschaft soll den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb fördern. Bei Energiegenossenschaften äußert sich das darin, dass Bürgerinnen und Bürger, häufig auch Kommunen oder lokale Unternehmen, gemeinsam Anteile zeichnen und darüber in Photovoltaik-, Windkraft- oder Nahwärmeprojekte investieren, deren Erträge (Strom, Wärme, Dividenden) den Mitgliedern zugutekommen.
Für die Immobilienwirtschaft sind Energiegenossenschaften in mehrfacher Hinsicht relevant: Sie betreiben teilweise Mieterstrommodelle, bei denen Bewohner eines Quartiers direkt von einer genossenschaftlich organisierten PV-Anlage auf dem eigenen Gebäude versorgt werden; sie sind häufig Trägerinnen von Nahwärmenetzen im Rahmen von Quartierskonzepten; und sie ermöglichen Eigentümern eine Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Projekten, ohne selbst eine eigene Anlage zu betreiben. Die Organisationsform als Genossenschaft bietet dabei den Vorteil der demokratischen Mitbestimmung (ein Mitglied, eine Stimme, unabhängig von der Kapitalbeteiligung) sowie einer auf die Kapitalanteile beschränkten Haftung der Mitglieder.
Beispiel aus der Praxis
Anwohner eines Neubauquartiers gründen eine Energiegenossenschaft, die auf den Dächern der Mehrfamilienhäuser eine gemeinschaftliche Photovoltaikanlage betreibt. Die Mitglieder zeichnen Genossenschaftsanteile und erhalten im Gegenzug vergünstigten Mieterstrom sowie eine jährliche Dividende aus den Überschüssen der Anlage.
Rechtsgrundlage
- Genossenschaftsgesetz (GenG), insbesondere § 1 GenG – definiert die eingetragene Genossenschaft und ihren mitgliederbezogenen Förderzweck als Rechtsgrundlage für Energiegenossenschaften.