Entwicklungsträger
Auch: Treuhänder der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
Der Entwicklungsträger ist ein von der Gemeinde beauftragter Beauftragter, der eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme in eigenem Namen, aber für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder durchführt und dabei an die Weisungen der Gemeinde gebunden ist.
Ausführliche Erklärung
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach dem besonderen Städtebaurecht des BauGB dienen dazu, größere Flächen erstmals oder grundlegend neu für die städtebauliche Entwicklung zu erschließen – etwa neue Stadtteile, größere Wohn- oder Gewerbegebiete. Weil solche Maßnahmen einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand bedeuten, kann sich die Gemeinde eines geeigneten Beauftragten bedienen, insbesondere eines Entwicklungsträgers, statt die Maßnahme vollständig in eigener Verwaltung durchzuführen.
Der Entwicklungsträger handelt dabei als Treuhänder: Er tritt im Rechts- und Geschäftsverkehr im eigenen Namen auf, wirtschaftlich jedoch für Rechnung der Gemeinde. Er erwirbt und veräußert Grundstücke aus dem Treuhandvermögen, erschließt Flächen, koordiniert die Umsetzung des städtebaulichen Ziels und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde gebunden, die die maßgeblichen Entscheidungen trifft und die Kontrolle über die Maßnahme behält. Die Erlöse aus der Grundstücksveräußerung fließen nach den gesetzlichen Vorgaben zur Verwendung des Treuhandvermögens grundsätzlich der Entwicklungsmaßnahme selbst zu.
Als Entwicklungsträger können sowohl kommunale Gesellschaften (z. B. eine städtische Entwicklungsgesellschaft) als auch private Unternehmen fungieren, sofern die Gemeinde sie für geeignet hält. In der Praxis übernehmen Entwicklungsträger häufig auch Aufgaben der Erschließungsplanung, der Baulandumlegung und der Vermarktung der neu geschaffenen Grundstücke.
Beispiel aus der Praxis
Eine Großstadt möchte auf einem ehemaligen Kasernenareal einen neuen Stadtteil mit mehreren tausend Wohneinheiten entwickeln. Sie beauftragt eine kommunale Entwicklungsgesellschaft als Entwicklungsträger, die die Grundstücke im Rahmen des Treuhandvermögens erwirbt, erschließt und nach Weisung der Gemeinde an Bauträger weiterveräußert.
Rechtsgrundlage
- § 165 BauGB – städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen als besondere Form der städtebaulichen Maßnahme.
- § 167 BauGB – Möglichkeit der Gemeinde, sich eines Entwicklungsträgers als Treuhänder zu bedienen, der die Aufgaben im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde erfüllt und an deren Weisungen gebunden ist.