Sanierungsträger

Ein Sanierungsträger ist ein von der Gemeinde beauftragtes, geeignetes Unternehmen, das die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen übernimmt, Grundstücke im Auftrag der Gemeinde erwirbt und die Sanierungsmittel verwaltet.

Ausführliche Erklärung

Im besonderen Städtebaurecht können Gemeinden städtebauliche Sanierungsgebiete förmlich festlegen, um substanzielle städtebauliche Missstände zu beheben. Da die Kommune die dafür anfallenden Aufgaben – Ordnungs- und Baumaßnahmen, Grunderwerb, Mittelbewirtschaftung – häufig nicht mit eigenem Personal leisten kann, erlaubt § 157 BauGB ihr, einen geeigneten Beauftragten, den Sanierungsträger, mit der Erfüllung dieser Aufgaben zu betrauen. Übertragbar sind nach § 157 Abs. 1 BauGB insbesondere die Durchführung der der Gemeinde obliegenden Sanierungsmaßnahmen, der Erwerb von Grundstücken oder Rechten daran im Auftrag der Gemeinde sowie die Bewirtschaftung der der Sanierung dienenden Mittel.

Sanierungsträger müssen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nach § 158 BauGB erfüllen – insbesondere die für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Wie der Sanierungsträger seine Aufgaben im Einzelnen erfüllt, insbesondere die treuhänderische Verwaltung der Sanierungsmittel, regelt § 159 BauGB. Aus Gründen der Interessenkonfliktvermeidung soll die Gemeinde nach § 157 Abs. 2 BauGB die Aufstellung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben oder einem wirtschaftlich abhängigen Unternehmen übertragen. In der Praxis handelt es sich bei Sanierungsträgern häufig um kommunale oder kommunal beteiligte Entwicklungsgesellschaften.

Beispiel aus der Praxis

Eine Stadt legt für ein heruntergekommenes Altstadtquartier ein förmliches Sanierungsgebiet fest und beauftragt eine kommunale Stadtentwicklungsgesellschaft als Sanierungsträger. Diese erwirbt im Auftrag der Stadt einzelne sanierungsbedürftige Grundstücke, führt die Ordnungsmaßnahmen durch und verwaltet die dafür bereitgestellten öffentlichen Fördermittel.

Rechtsgrundlage

  • § 157 BauGB – Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde durch einen Sanierungsträger.
  • § 158 BauGB – Persönliche und fachliche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sanierungsträger.
  • § 159 BauGB – Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger, insbesondere treuhänderische Mittelverwaltung.

Verwandte Begriffe