EU-Geldwäscherichtlinie
Auch: AMLD · Anti-Money-Laundering-Directive · 6. Geldwäscherichtlinie
Die EU-Geldwäscherichtlinien (Anti-Money-Laundering-Directives, AMLD) bilden seit den 1990er-Jahren den europäischen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Als Richtlinien entfalten sie keine unmittelbare Wirkung, sondern müssen von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden – in Deutschland maßgeblich durch das Geldwäschegesetz (GwG).
Ausführliche Erklärung
Die EU hat ihr Geldwäscherecht seit den 1990er-Jahren mehrfach verschärft und erweitert. Für die Praxis der Immobilienbranche sind vor allem folgende Entwicklungsstufen relevant:
- 4. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849): Führte unter anderem das Transparenzregister für wirtschaftlich Berechtigte europaweit ein und erweiterte den Kreis der Verpflichteten ausdrücklich auf Immobilienmakler.
- 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843): Verschärfte die Transparenzanforderungen (öffentlicher Zugang zu Teilen des Transparenzregisters), erweiterte den Anwendungsbereich auf virtuelle Währungen und senkte Schwellenwerte für Sorgfaltspflichten.
- 6. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/1673, teils auch als "6AMLD" im strafrechtlichen Kontext bezeichnet): Harmonisierte die strafrechtliche Verfolgung von Geldwäschedelikten in den Mitgliedstaaten.
- Neue AML-Richtlinie im Rahmen des EU-Geldwäschepakets (Richtlinie (EU) 2024/1640): Teil des 2024 verabschiedeten EU-Geldwäschepakets, das zusätzlich die unmittelbar geltende EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) und die neue Aufsichtsbehörde AMLA einführt. Diese Richtlinie regelt insbesondere die Ausgestaltung nationaler Aufsichtsstrukturen, den Zugang zu Registern (u. a. dem neuen Immobilienregister) und die Zusammenarbeit der nationalen Financial Intelligence Units.
Wichtig für Makler ist der Unterschied zur EU-Geldwäscheverordnung (AMLR): Richtlinien wirken nicht unmittelbar, sondern erst über das nationale Umsetzungsgesetz (in Deutschland das GwG); Verordnungen gelten dagegen ab ihrem Anwendungsbeginn unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationales Umsetzungsgesetz. Mit dem neuen EU-Geldwäschepaket verschiebt sich der Schwerpunkt der Regulierung künftig von der Richtlinie (national umzusetzen) stärker zur unmittelbar geltenden Verordnung.
Beispiel aus der Praxis
Die Pflicht, Immobilienmakler überhaupt als GwG-Verpflichtete zu erfassen und ihnen Sorgfaltspflichten wie die Identifizierung von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten aufzuerlegen, geht ursprünglich auf die 4. EU-Geldwäscherichtlinie zurück, die Deutschland durch die Novellierung des Geldwäschegesetzes 2017 umgesetzt hat.
Rechtsgrundlage
- Richtlinie (EU) 2015/849 – 4. Geldwäscherichtlinie, Grundlage der GwG-Reform 2017 und der Einbeziehung von Immobilienmaklern.
- Richtlinie (EU) 2018/843 – 5. Geldwäscherichtlinie, u. a. Transparenzregister-Erweiterung.
- Richtlinie (EU) 2024/1640 – Teil des EU-Geldwäschepakets 2024, flankiert die unmittelbar geltende EU-Geldwäscheverordnung (AMLR).