Ferienwohnungsmietvertrag

Auch: Kurzzeitmietvertrag · Vertrag über vorübergehenden Wohngebrauch

Ein Ferienwohnungsmietvertrag regelt die zeitlich begrenzte Überlassung einer Wohnung zu Erholungs- oder Aufenthaltszwecken, etwa für Urlaub oder Geschäftsreisen. Weil die Wohnung nur "zum vorübergehenden Gebrauch" vermietet wird, gelten die strengen Mieterschutzvorschriften des regulären Wohnraummietrechts nicht.

Ausführliche Erklärung

Der Gesetzgeber unterscheidet in § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausdrücklich zwischen dauerhaftem Wohnraum und Wohnraum, der "nur zum vorübergehenden Gebrauch" vermietet wird. Für Letzteres gelten die sozialen Schutzvorschriften der §§ 549 ff. BGB (insbesondere Kündigungsschutz nach §§ 573 ff. BGB, Mieterhöhungsbeschränkungen nach § 558 BGB, Kautionsobergrenze) nicht.

Für Makler wichtige Praxispunkte:

  • Entscheidend ist der vereinbarte Nutzungszweck, nicht die tatsächliche Dauer: Wird von vornherein ein befristeter, erholungs- oder reisebezogener Aufenthalt vereinbart (typischerweise Tage bis wenige Wochen), liegt Ferienwohnungsmiete vor.
  • Wird eine Wohnung dagegen "vorübergehend" als Hauptwohnsitz-Ersatz genutzt (z. B. Zwischenmiete während Renovierung der eigentlichen Wohnung), ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig und wird von Gerichten eng ausgelegt.
  • Vertragsfreiheit besteht weitgehend bei Preis, Laufzeit, Kaution und Kündigung; üblich sind kurze, tageweise oder wochenweise Buchungen mit Endreinigung, Kurtaxe und Nebenkostenpauschale.
  • In vielen Kommunen unterliegt die gewerbliche Vermietung als Ferienwohnung dem Zweckentfremdungsverbot und erfordert eine behördliche Genehmigung, insbesondere in Ballungsräumen mit angespanntem Wohnungsmarkt (z. B. Berlin, München, Hamburg).
  • Steuerlich und meldepflichtig können zusätzlich Beherbergungssteuer/Kurtaxe, Gewerbeanmeldung ab einer gewissen Vermietungsintensität sowie die Umsatzsteuerpflicht relevant werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer vermietet seine Ferienwohnung an der Ostsee für zwei Wochen an eine Familie im Sommerurlaub. Der Vertrag ist auf den festen Zeitraum befristet, es gilt kein Kündigungsschutz, und nach Ablauf der zwei Wochen muss die Wohnung ohne weitere Kündigung geräumt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB – Ausschluss der Wohnraumschutzvorschriften bei Vermietung "nur zum vorübergehenden Gebrauch".
  • §§ 535 ff. BGB – allgemeine mietrechtliche Grundvorschriften (Gebrauchsüberlassung, Mietzahlung) gelten weiterhin.
  • Kommunale Zweckentfremdungssatzungen – Genehmigungspflicht für die touristische Kurzzeitvermietung in vielen Städten.

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