Fernwärmekosten
Auch: Fernwärmelieferung · Kosten der Fernwärmeversorgung
Fernwärmekosten sind die Kosten, die einem Gebäude für die Lieferung von Wärme durch ein Fernwärmeunternehmen entstehen. Sie werden – ähnlich wie Kosten für eine eigene Heizungsanlage – nach der Heizkostenverordnung auf die Bewohner umgelegt.
Ausführliche Erklärung
Bei Gebäuden mit Fernwärmeanschluss entfällt eine eigene Heizungsanlage; stattdessen liefert ein Energieversorger Wärme über ein Rohrnetz, meist über eine gebäudeeigene Übergabestation (Wärmetauscher). Zu den umlagefähigen Fernwärmekosten zählen nach § 2 Nr. 4 Buchst. c BetrKV (eigenständig gewerbliche Wärmelieferung) insbesondere:
- der reine Bezugspreis für die gelieferte Wärme (Grundpreis und Arbeitspreis),
- die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage,
- die Kosten der Reinigung und Wartung der Anlage einschließlich Abgasanlage,
- die Kosten der Eichung sowie Berechnung/Aufteilung.
Wichtig für Makler: Auch bei Fernwärme gilt die Heizkostenverordnung uneingeschränkt – der Vermieter muss die Kosten zu 50–70 % verbrauchsabhängig und im Übrigen nach Fläche verteilen (§ 7 HeizkostenV). Fernwärmekosten unterliegen häufig Preisanpassungsklauseln des Versorgers (Index- oder Kostenelementklauseln), die Schwankungen bei den Betriebskosten verursachen können – ein Punkt, den Makler bei der Objektbewertung und in Verkaufsgesprächen ansprechen sollten, da Käufer die laufenden Kosten besser einschätzen können. Fernwärme gilt zudem oft als Argument für energieeffiziente, CO2-arme Wärmeversorgung, was bei der energetischen Bewertung einer Immobilie (Energieausweis) relevant ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein Wohnblock bezieht seine Heizwärme über das städtische Fernwärmenetz. Die jährliche Abrechnung des Versorgers über 18.000 Euro wird vom Vermieter zu 70 % nach individuellem Verbrauch (gemessen über Wärmemengenzähler je Wohnung) und zu 30 % nach Wohnfläche auf die Mieter umgelegt.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 4 Buchst. c BetrKV – Umlagefähigkeit der Kosten der eigenständig gewerblichen Wärmelieferung (Fernwärme/Contracting).
- § 7 HeizkostenV – Verteilung der Heizkosten zu 50–70 % nach Verbrauch, Rest nach Fläche.
- § 9 HeizkostenV – Regelt die Kostenverteilung, wenn die Fernwärme-Übergabestation zugleich Wärme und Warmwasser liefert (verbundene Anlage); gilt nicht für Fernwärmeversorgung im Allgemeinen.