Fertigstellungsbürgschaft
Auch: Fertigstellungssicherheit · Fertigstellungsgarantie
Die Fertigstellungsbürgschaft ist eine Sicherheit, die ein Bauunternehmer oder Bauträger dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung stellen muss, um dessen Anspruch auf rechtzeitige und im Wesentlichen mangelfreie Fertigstellung des Bauwerks abzusichern.
Ausführliche Erklärung
Nach § 650m Abs. 2 BGB ist dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch später um mehr als 10 Prozent, ist bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs fällig.
Der Unternehmer kann diese Sicherheit nach § 650m Abs. 3 BGB entweder durch Einbehalt von der geschuldeten Abschlagszahlung erbringen, bis der Gesamtbetrag erreicht ist, oder alternativ eine Bürgschaft bzw. ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorlegen – die praxisübliche Form ist die Bankbürgschaft. Erst wenn diese Sicherheit gestellt ist, wird die erste Abschlagszahlung fällig.
Für den Verbraucher ist die Fertigstellungsbürgschaft ein zentraler Schutzmechanismus gegen das Risiko, bei Insolvenz des Bauunternehmers oder Bauträgers vor Fertigstellung auf einem unvollendeten Bauwerk sitzenzubleiben, ohne die geleisteten Abschlagszahlungen zurückzuerhalten. Bei Bauträgerverträgen (§ 650u BGB) gilt diese Absicherungspflicht ergänzend zur Regelung der Zahlungsraten nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauunternehmer errichtet für eine Familie ein Einfamilienhaus im Rahmen eines Verbraucherbauvertrags. Bevor die erste Abschlagszahlung fällig wird, legt er der Familie eine Bankbürgschaft in Höhe von 5 Prozent der Gesamtvergütung vor. Gerät der Unternehmer später in Insolvenz, kann die Familie die Bürgschaft in Anspruch nehmen, um die Fertigstellung durch einen anderen Bauunternehmer zu finanzieren.
Rechtsgrundlage
- § 650m Abs. 2 BGB – Pflicht zur Fertigstellungssicherheit von 5 Prozent bei der ersten Abschlagszahlung.
- § 650m Abs. 3 BGB – Erbringungsformen der Sicherheit (Einbehalt oder Bürgschaft/Garantie eines Kreditinstituts).