Feuerversicherung

Auch: Brandversicherung

Die Feuerversicherung deckt Schäden am Gebäude ab, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstehen. Sie ist heute in Deutschland fast immer kein eigenständiger Vertrag mehr, sondern einer der drei klassischen Bausteine der Wohngebäudeversicherung (neben Leitungswasser- und Sturm-/Hagelschäden).

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist die Feuerversicherung vor allem als historischer Ausgangspunkt und als "Kernbaustein" der heutigen Wohngebäudeversicherung relevant:

  • Deckungsumfang: Versichert sind Schäden durch Brand (auch Schwelbrand, Sengschäden nur eingeschränkt), Blitzschlag (unmittelbarer Einschlag), Explosion/Implosion sowie – je nach Bedingungswerk – Überschallknall und Anprall/Absturz von Flugobjekten.
  • Ausgeschlossen sind i. d. R. Schäden durch reine Rauch- oder Rußeinwirkung ohne Brandereignis, Sengschäden ohne offenes Feuer sowie vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
  • Historische Entwicklung: Die Feuerversicherung war jahrhundertelang die erste und wichtigste Gebäudeversicherung (siehe Feuersozietät, Feuerversicherungspflicht). Erst im 20. Jahrhundert wurden Leitungswasser- und Sturmschäden als weitere Bausteine zur "Verbundenen Wohngebäudeversicherung" zusammengefasst.
  • Praxisrelevanz beim Immobilienverkauf: Für Käufer und Finanzierungsbanken ist der Nachweis einer bestehenden, ausreichenden Wohngebäudeversicherung wichtig; bei Eigentumsübergang geht der Vertrag automatisch auf den Erwerber über (§ 95 VVG), der ihn aber innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Eigentumswechsel kündigen kann.
  • Versicherungssumme: Um eine Unterversicherung zu vermeiden, wird die Feuerversicherung meist über die "Wert-1914"-Methode oder die gleitende Neuwertversicherung an den Baupreisindex angepasst.
  • Obliegenheiten: Der Versicherungsnehmer muss Gefahrerhöhungen (z. B. Leerstand, Umbauarbeiten mit offener Flamme) anzeigen, sonst drohen Leistungskürzungen.

Beispiel aus der Praxis

In einem freistehenden Einfamilienhaus verursacht ein technischer Defekt an der Heizungsanlage einen Kellerbrand. Die Wohngebäudeversicherung reguliert über den Baustein Feuerversicherung die Kosten für Abriss, Trocknung und Wiederaufbau des betroffenen Gebäudeteils – vorausgesetzt, die Versicherungssumme entspricht dem tatsächlichen Wiederherstellungswert.

Rechtsgrundlage

  • §§ 1, 93 VVG – allgemeine Regelungen zum Versicherungsvertrag sowie die Wiederherstellungsklausel (§ 93 VVG) für die Verwendung einer über den Zeitwert hinausgehenden Entschädigung.
  • VGB (Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung) der jeweiligen Anbieter – regeln Deckungsumfang, Ausschlüsse und Obliegenheiten im Detail.
  • § 95 VVG – Übergang des Versicherungsverhältnisses bei Eigentumswechsel.

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