Gefahrerhöhung

Auch: Risikoerhöhung

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abschluss eines Versicherungsvertrags die Umstände so verändern, dass ein größeres Schadenrisiko entsteht als bei Vertragsschluss zugrunde gelegt. Der Versicherungsnehmer muss dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sonst drohen Leistungskürzungen oder der Verlust des Versicherungsschutzes.

Ausführliche Erklärung

Für Immobilienmakler ist der Begriff besonders bei Objekten relevant, deren Nutzung sich ändert oder die zeitweise leer stehen:

  • Typische Beispiele einer Gefahrerhöhung im Immobilienkontext: Leerstand eines Gebäudes über längere Zeit, Umbau- oder Sanierungsarbeiten mit offener Flamme, Nutzungsänderung (z. B. von Wohnen zu gewerblicher Nutzung mit brandgefährlichen Stoffen), Vermietung an einen neuen Zweck, Installation zusätzlicher Heizquellen oder der Wegfall von Sicherheitseinrichtungen.
  • Anzeigepflicht: Nach § 23 VVG muss der Versicherungsnehmer eine von ihm selbst vorgenommene Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Bei einer Gefahrerhöhung, die ohne sein Zutun eintritt (z. B. durch Dritte oder äußere Umstände), muss er sie anzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt (§ 23 Abs. 3 VVG).
  • Rechtsfolgen bei Verletzung: Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, kann der Versicherer den Vertrag kündigen (§ 24 VVG) und ist bei einem später eintretenden Schaden ganz oder teilweise leistungsfrei (§ 26 VVG) – abhängig vom Grad des Verschuldens.
  • Praxisrelevanz beim Immobilienverkauf: Steht ein Objekt während der Vermarktungsphase leer, sollte der Makler den Eigentümer aktiv darauf hinweisen, den Versicherer über den Leerstand zu informieren, da viele Wohngebäudeversicherungen Leerstand ab einer bestimmten Dauer (häufig 60 Tage) als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung werten.
  • Abgrenzung: Die Gefahrerhöhung ist von der bloßen Anzeigepflicht bei Vertragsschluss (vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, § 19 VVG) zu unterscheiden – sie betrifft ausschließlich nachträgliche Veränderungen während der laufenden Vertragslaufzeit.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer zieht aus seinem Haus aus, um es zu verkaufen, und lässt es über mehrere Monate leer stehen. Da er den Leerstand nicht bei der Wohngebäudeversicherung anzeigt, obwohl die Bedingungen dies verlangen, verweigert der Versicherer nach einem später eintretenden Wasserschaden die Leistung, weil eine unangezeigte Gefahrerhöhung vorlag.

Rechtsgrundlage

  • § 23 VVG – Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung.
  • § 24 VVG – Kündigungsrecht des Versicherers.
  • §§ 25, 26 VVG – Leistungsfreiheit bzw. Kürzung bei Verletzung der Anzeigepflicht.
  • § 27 VVG – Ausnahmen (z. B. Gefahrerhöhung zur Abwendung eines Notstands).

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