Frostschaden

Auch: Frostschäden an Leitungen · Frostaufbruch

Ein Frostschaden entsteht, wenn Wasser in Rohrleitungen, Heizkörpern oder Armaturen gefriert, sich dabei ausdehnt und die Leitung sprengt oder undicht macht. Beim anschließenden Auftauen läuft das Wasser aus und verursacht oft erhebliche Folgeschäden am Gebäude.

Ausführliche Erklärung

Frostschäden sind einer der häufigsten Leitungswasserschäden in der Wohngebäudeversicherung und für den Makler in mehrfacher Hinsicht relevant:

  • Entstehung: Typische Ursache ist unzureichend beheiztes oder entleertes Leitungssystem in unbeheizten oder leerstehenden Gebäudeteilen (Keller, Dachboden, Ferienimmobilien, längerer Leerstand nach Auszug). Auch Außenwasserhähne und Gartenwasserleitungen sind häufig betroffen.
  • Versicherungsschutz: Frostschäden an Rohrleitungen innerhalb eines Gebäudes sind regelmäßig über den Baustein Leitungswasser der Wohngebäudeversicherung mitversichert. Für die Hausratversicherung gilt dies analog für Schäden am Inventar durch austretendes Wasser.
  • Obliegenheiten: Nahezu alle VGB-Bedingungswerke enthalten eine ausdrückliche Frostschutz-Obliegenheit: Der Versicherungsnehmer muss wasserführende Anlagen bei Frostgefahr ausreichend beheizen oder – bei Nichtnutzung des Gebäudes – das Wasser vollständig absperren und die Leitungen entleeren. Wird diese Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer die Leistung nach § 28 VVG kürzen oder ganz verweigern.
  • Leerstandsproblematik: Gerade bei länger leerstehenden Immobilien (Erbfall, Verkaufsprozess über Winter) ist dies ein praxisrelevantes Thema – der Makler sollte Eigentümer aktiv auf die Frostschutzpflicht hinweisen, insbesondere wenn ein Objekt im Winterhalbjahr unbewohnt ist.
  • Folgeschäden: Unentdeckte Frostschäden führen häufig zu Feuchtigkeitsschäden und im schlimmsten Fall zu Schimmel- oder Hausschwammbefall, was bei Objektbesichtigungen und im Kaufvertrag (offenbarungspflichtige Mängel) relevant werden kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein leerstehendes Einfamilienhaus wird im Winter nicht beheizt, weil die Erben den Nachlass noch nicht geregelt haben. Eine Wasserleitung im unbeheizten Keller friert ein und platzt; beim Auftauen läuft tagelang unbemerkt Wasser aus. Da niemand die Heizung auf Mindesttemperatur hielt oder die Leitungen entleert hatte, kürzt der Versicherer die Leistung wegen Verletzung der Frostschutz-Obliegenheit erheblich.

Rechtsgrundlage

  • § 28 VVG – Rechtsfolgen bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten (Leistungskürzung bis -verweigerung).
  • VGB (Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung) – enthalten die konkrete Frostschutz-Obliegenheit und den Deckungsumfang für Leitungswasserschäden.

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