Formelle Illegalität
Auch: Formelle Baurechtswidrigkeit
Formelle Illegalität einer baulichen Anlage liegt vor, wenn für ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben keine oder keine ausreichende Baugenehmigung vorhanden ist oder wesentlich von einer erteilten Genehmigung abgewichen wurde – unabhängig davon, ob das Vorhaben in der Sache genehmigungsfähig wäre.
Ausführliche Erklärung
Im Bauordnungsrecht wird zwischen formeller und materieller Illegalität unterschieden, weil beide Aspekte für bauaufsichtliche Maßnahmen unterschiedliche, aber zusammenwirkende Voraussetzungen darstellen. Formell illegal ist eine bauliche Anlage, wenn sie ohne die nach der jeweiligen Landesbauordnung erforderliche Baugenehmigung errichtet, geändert oder genutzt wird – etwa weil überhaupt kein Bauantrag gestellt wurde, die Genehmigung noch nicht erteilt ist oder das ausgeführte Vorhaben wesentlich von den genehmigten Bauvorlagen abweicht. Ob das Vorhaben inhaltlich den Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts entspricht, spielt für die formelle Illegalität zunächst keine Rolle – diese Frage betrifft die davon zu unterscheidende materielle Illegalität.
Die Unterscheidung ist praktisch bedeutsam, weil eine Abrissverfügung (Beseitigungsanordnung) der Bauaufsichtsbehörde in der Regel nur dann rechtmäßig ist, wenn sowohl formelle als auch materielle Illegalität vorliegen: Ein formell illegales, aber materiell legales Vorhaben (also ein Bau, der zwar ohne Genehmigung errichtet wurde, aber grundsätzlich genehmigungsfähig wäre) kann in vielen Fällen durch nachträgliche Beantragung und Erteilung einer Baugenehmigung "geheilt" werden, statt zum Abriss zu führen. Formelle Illegalität allein rechtfertigt regelmäßig nur mildere Maßnahmen wie eine Baueinstellung, während für eine endgültige Beseitigungsanordnung zusätzlich die materielle Rechtswidrigkeit des Vorhabens erforderlich ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer errichtet ohne Baugenehmigung einen Wintergarten an seinem Wohnhaus. Der Wintergarten ist damit formell illegal, weil die erforderliche Genehmigung fehlt. Stellt sich später heraus, dass er auch materiell genehmigungsfähig gewesen wäre (weil er alle bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben einhält), kann der Eigentümer die Genehmigung nachträglich beantragen, statt den Wintergarten abreißen zu müssen.
Rechtsgrundlage
- Landesbauordnungen – regeln die Genehmigungspflicht baulicher Anlagen sowie die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse (Baueinstellung, Beseitigungsanordnung) bei formeller und materieller Illegalität.