Landwirtschaftliches Bauen

Auch: Privilegiertes Bauen für Landwirtschaft · landwirtschaftliche Bauvorhaben im Außenbereich

Landwirtschaftliches Bauen bezeichnet die Errichtung baulicher Anlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und im Außenbereich nach § 35 BauGB privilegiert – also unter erleichterten Voraussetzungen – zulässig sind, obwohl der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll.

Ausführliche Erklärung

Der Außenbereich, also die Fläche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und außerhalb von Bebauungsplänen, soll nach dem Grundkonzept des BauGB grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, um die freie Landschaft zu schonen. § 35 BauGB durchbricht dieses Grundprinzip jedoch für bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte "privilegierte" Vorhaben – dazu zählt an erster Stelle das Bauen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe: Vorhaben, die einem solchen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen, sind im Außenbereich grundsätzlich zulässig, sofern ein ausreichender Bezug zum Betrieb besteht (dienende Funktion) und öffentliche Belange nicht entgegenstehen sowie die Erschließung gesichert ist.

Typische Beispiele sind Wirtschaftsgebäude wie Ställe, Scheunen, Maschinenhallen oder Gewächshäuser für die gartenbauliche Erzeugung. Die Privilegierung ist eng auszulegen: Sie erfasst nur Vorhaben mit einem funktionalen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb, nicht aber etwa ein normales Wohnhaus ohne betrieblichen Zusammenhang oder eine bloße "Hobbylandwirtschaft" ohne wirtschaftlich ernsthafte Betriebsführung. Für Bauherren mit landwirtschaftlichem Hintergrund und für Makler, die landwirtschaftliche Grundstücke oder Hofstellen vermitteln, ist die Abgrenzung entscheidend, da nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich regelmäßig unzulässig sind und formelle wie materielle Illegalität drohen kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt möchte auf seinem im Außenbereich gelegenen Betriebsgrundstück eine neue Maschinenhalle errichten, die er ausschließlich für die Lagerung seiner landwirtschaftlichen Geräte nutzt. Da die Halle dem landwirtschaftlichen Betrieb dient und öffentliche Belange nicht entgegenstehen, ist sie nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig, obwohl sich das Grundstück außerhalb jeder Ortsbebauung befindet.

Rechtsgrundlage

  • § 35 BauGB – regelt das Bauen im Außenbereich und privilegiert dort unter anderem Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.

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