Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht
Auch: Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht · Agrarstrukturelles Vorkaufsrecht
Das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht ist ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 4 Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG), das gemeinnützigen Siedlungsunternehmen zusteht, wenn ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Grundstück verkauft wird und die dafür erforderliche behördliche Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz voraussichtlich versagt werden müsste.
Ausführliche Erklärung
Der Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke unterliegt in Deutschland besonderem Schutz zugunsten der Agrarstruktur: Verträge über solche Grundstücke bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung nach § 2 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG). Die Genehmigungsbehörde darf die Genehmigung u. a. versagen, wenn der Verkauf zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führt oder das Grundstück zu einem unangemessen hohen Preis veräußert wird (§ 9 GrdstVG).
Genau an diese Konstellation knüpft das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht an: Würde die Genehmigung nach § 9 GrdstVG voraussichtlich versagt, weil beispielsweise ein außeragrarischer Käufer ein Grundstück erwerben will, das dringend für die Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs benötigt wird, kann stattdessen eine gemeinnützige Siedlungsgesellschaft (in den Bundesländern jeweils eine Landgesellschaft) ihr Vorkaufsrecht ausüben und das Grundstück selbst erwerben, um es anschließend strukturverbessernd weiterzuveräußern – etwa an einen aufstockungsbedürftigen Landwirt. Das Vorkaufsrecht besteht ab einer Mindestgröße von zwei Hektar und entfällt u. a. bei Verkäufen an nahe Angehörige oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Für Makler, die landwirtschaftliche Flächen vermitteln, ist das Vorkaufsrecht ein wichtiger Risikofaktor: Ein bereits notariell beurkundeter Kaufvertrag kann durch die Ausübung des Vorkaufsrechts der Siedlungsgesellschaft „überholt" werden, sodass der ursprünglich vorgesehene Käufer das Grundstück trotz Vertrag nicht erhält.
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt möchte seine drei Hektar große Ackerfläche an einen Kapitalanleger verkaufen, der die Fläche stilllegen will. Die Genehmigungsbehörde stellt fest, dass die Genehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung zu versagen wäre. Die zuständige Landgesellschaft übt daraufhin ihr siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht aus und erwirbt die Fläche selbst, um sie später an einen benachbarten, aufstockungswilligen Landwirt weiterzuveräußern.
Rechtsgrundlage
- § 4 Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG) – Gesetzliches Vorkaufsrecht der Siedlungsunternehmen bei genehmigungspflichtigen, voraussichtlich zu versagenden Grundstücksverkäufen.
- § 9 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) – Versagungsgründe für die Genehmigung des Grundstücksverkehrs.