Genehmigungspflicht für landwirtschaftliche Grundstücke

Auch: Grundstücksverkehrsgenehmigung · Agrargenehmigung

Der Verkauf und der schuldrechtliche Vertrag über ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück bedürfen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) grundsätzlich der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht soll eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung von Grund und Boden verhindern.

Ausführliche Erklärung

Das Grundstücksverkehrsgesetz schränkt die im BGB grundsätzlich freie Verfügungsmacht über Grundeigentum bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen bewusst ein. Nach § 2 GrdstVG bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines solchen Grundstücks sowie der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag der behördlichen Genehmigung. Erfasst sind neben klassischen Kaufverträgen auch die Veräußerung von Miteigentumsanteilen, bestimmte Erbanteilsverkäufe bei land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bestellung eines Nießbrauchs.

Die Genehmigung darf nach § 9 GrdstVG versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten würde – etwa weil das Grundstück an einen nichtlandwirtschaftlichen Erwerber geht, obwohl ein aufstockungsbedürftiger Landwirt es dringend benötigt –, wenn dadurch unwirtschaftlich kleine oder unzweckmäßig geformte Grundstücke entstünden oder wenn der vereinbarte Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Die Länder können die Bagatellgrenzen (Flächengröße, Wertgrenzen) und Zuständigkeiten näher regeln; in der Praxis ist häufig die untere Landwirtschaftsbehörde zuständig.

Für die Maklerpraxis bedeutet die Genehmigungspflicht, dass ein notariell beurkundeter Kaufvertrag über eine landwirtschaftliche Fläche bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam ist. Wird die Genehmigung versagt, kann stattdessen das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht einer Siedlungsgesellschaft zum Tragen kommen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauunternehmer möchte ein zwei Hektar großes, noch landwirtschaftlich genutztes Ackergrundstück am Ortsrand kaufen, um es langfristig als Bauerwartungsland zu halten. Der notariell beurkundete Kaufvertrag wird der Landwirtschaftsbehörde vorgelegt; diese prüft, ob der Verkauf zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führt, bevor sie die Genehmigung erteilt oder versagt.

Rechtsgrundlage

  • § 2 GrdstVG – Genehmigungspflicht für die Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.
  • § 9 GrdstVG – Gründe, aus denen die Genehmigung versagt werden darf (u. a. ungesunde Bodenverteilung).

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