Gaubenarten
Auch: Dachgaubenformen · Gaubentypen
Gaubenarten bezeichnen die unterschiedlichen konstruktiven Ausführungen von Dachgauben – aufgesetzten Dachaufbauten mit Fenstern, die Dachgeschosse mit zusätzlichem Licht, Stehhöhe und Wohnraum versorgen.
Ausführliche Erklärung
Eine Dachgaube durchbricht die geneigte Dachfläche und schafft dadurch nutzbaren Wohnraum unter dem Dach, der sonst durch die Dachschräge eingeschränkt wäre. Je nach Dachform und architektonischem Anspruch kommen unterschiedliche Gaubentypen zum Einsatz:
- Satteldachgaube (Giebelgaube): klassische Form mit eigenem kleinen Satteldach, sehr verbreitet.
- Schleppgaube: das Dach der Gaube läuft in gleicher Neigung wie das Hauptdach oder flacher weiter, wirkt unauffällig.
- Flachgaube: flach geneigtes oder waagerechtes Gaubendach, moderne, klare Optik, viel Stehhöhe (siehe Flachgaube).
- Fledermausgaube (Schwalbenschwanzgaube): geschwungene, fugenlose Form ohne Kanten, aufwendig in der Ausführung.
- Walmdachgaube: Gaube mit abgewalmten Seitenflächen, passend zu Walmdächern.
- Spitzgaube (Dreiecksgaube): dreieckige Form, seltener und meist bei kleineren Öffnungen.
Für Immobilienbewertung und Baurecht sind Gauben relevant, weil sie die anrechenbare Wohnfläche und Stehhöhe im Dachgeschoss erhöhen und je nach Größe und Ausführung genehmigungspflichtig sind. In vielen Kommunen regeln Bebauungsplan oder Gestaltungssatzung, welche Gaubenformen und -größen zulässig sind, insbesondere bei einheitlich gestalteten Siedlungen oder Denkmalensembles.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer möchte sein Dachgeschoss ausbauen und zusätzliche Stehhöhe schaffen. Der Architekt schlägt statt einer aufwendigen Fledermausgaube eine kostengünstigere Schleppgaube vor, die sich zudem besser in das Ortsbild einfügt und leichter genehmigt wird.
Rechtsgrundlage
Keine eigenständige bundesweite Rechtsgrundlage; die Zulässigkeit einzelner Gaubenarten und ihrer Maße ergibt sich aus der jeweiligen Landesbauordnung, dem Bebauungsplan bzw. örtlichen Gestaltungssatzungen sowie ggf. denkmalrechtlichen Vorgaben.