Gefälle
Auch: Geländegefälle · Hangneigung
Gefälle bezeichnet den Höhenunterschied eines Grundstücks, einer Fläche oder einer Leitung bezogen auf die horizontale Länge. Es wird üblicherweise in Prozent (Meter Höhenunterschied je 100 Meter Länge) angegeben und ist für Bauplanung, Entwässerung und Grundstücksbewertung relevant.
Ausführliche Erklärung
In der Immobilien- und Baupraxis spielt Gefälle in mehreren Zusammenhängen eine Rolle. Auf Grundstücksebene beschreibt es die Hangneigung des Geländes: Ein starkes Gefälle kann die Bebaubarkeit einschränken (z. B. höhere Gründungskosten, Notwendigkeit von Stützmauern, eingeschränkte Erschließbarkeit) oder umgekehrt attraktive Aussichtslagen ermöglichen. Bei der Kaufentscheidung und Wertermittlung wird die Hangneigung daher regelmäßig berücksichtigt.
Technisch ist Gefälle vor allem für die Entwässerung entscheidend: Abwasser- und Regenwasserleitungen benötigen ein Mindestgefälle, damit das Wasser selbstständig abfließt und sich keine Ablagerungen bilden. Die einschlägigen technischen Regelwerke (insbesondere DIN 1986-100 in Verbindung mit DIN EN 12056 für die Grundstücksentwässerung) geben je nach Leitungsart, Nennweite und Be- bzw. Entlüftung unterschiedliche Mindestgefälle vor. Auch bei Zufahrten, Terrassen und Flachdächern ist ein ausreichendes Gefälle notwendig, um Staunässe zu vermeiden.
Bei der Vermessung und Erschließungsplanung wird das Gefälle eines Grundstücks zudem für die Straßenplanung, die Höhenlage von Kanälen und die Bemessung von Stützbauwerken herangezogen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Baugrundstück fällt über eine Länge von 40 Metern um 4 Meter ab, was einem Gefälle von 10 Prozent entspricht. Für die geplante Zufahrt und die Hausentwässerung muss der Planer dieses Gefälle bei der Höhenplanung und der Dimensionierung der Entwässerungsleitungen berücksichtigen.
Rechtsgrundlage
Für das Gefälle selbst besteht keine eigenständige gesetzliche Regelung; maßgeblich sind die technischen Regelwerke zur Grundstücksentwässerung (insbesondere DIN 1986-100 und DIN EN 12056), die je nach Leitungsart Mindestgefälle vorgeben, sowie die allgemeinen Grundsätze des Bauordnungsrechts zur sicheren Geländegestaltung.