Gefährdungshaftung
Auch: verschuldensunabhängige Haftung
Gefährdungshaftung bezeichnet eine Haftungsform, bei der jemand für Schäden einzustehen hat, die aus einer erlaubten, aber ihrer Natur nach gefährlichen Sache oder Tätigkeit entstehen – unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Sie steht im Gegensatz zur klassischen Verschuldenshaftung.
Ausführliche Erklärung
Während die allgemeine deliktische Haftung nach § 823 BGB grundsätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt, knüpft die Gefährdungshaftung allein an die Verwirklichung eines typischen Gefahrenpotenzials an. Für die Immobilienbranche sind mehrere Ausprägungen relevant:
- Gebäudehaftung (§ 836 BGB): Der Grundstücksbesitzer haftet, wenn durch Einsturz eines Gebäudes oder Ablösung von Gebäudeteilen infolge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung Schäden entstehen – er kann sich jedoch entlasten, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Diese Norm wird häufig als Fall vermuteten Verschuldens mit Beweislastumkehr eingeordnet, in der Praxis aber wie eine Gefährdungshaftung behandelt.
- Gewässerschäden (§ 89 WHG): Wer die Wasserbeschaffenheit eines Gewässers nachteilig verändert – etwa durch einen auslaufenden Öltank – haftet dafür unabhängig von eigenem Verschulden.
- Tierhalterhaftung (§ 833 BGB): Relevant etwa bei Wachhunden auf Gewerbegrundstücken oder Tieren auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Immobilien.
- Weitere Beispiele außerhalb des Kernbereichs Immobilien: Halterhaftung für Kraftfahrzeuge (§ 7 StVG) oder für Energie- und Rohrleitungsanlagen (§ 2 Haftpflichtgesetz).
Für Eigentümer und Bauherren bedeutet Gefährdungshaftung, dass sie auch ohne eigenes Fehlverhalten für bestimmte Schäden aufkommen müssen – ein zentrales Argument für den Abschluss einer Grundstücks- bzw. Gebäudehaftpflichtversicherung, die solche Ansprüche abdeckt.
Beispiel aus der Praxis
Aus einem alten, aber äußerlich unauffälligen Kamin lösen sich bei einem Sturm Ziegel und beschädigen das Auto eines Passanten. Auch wenn der Eigentümer den Schaden nicht vorhersehen konnte, haftet er nach § 836 BGB, sofern die Ablösung auf mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes beruhte und er sich nicht entlasten kann.
Rechtsgrundlage
- § 836 BGB – Haftung des Grundstücksbesitzers bei Gebäudeeinsturz oder Ablösung von Gebäudeteilen infolge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung.
- § 89 WHG – Verschuldensunabhängige Haftung für die nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit.
- § 833 BGB – Tierhalterhaftung als klassisches Beispiel echter Gefährdungshaftung.