Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
Auch: GEIG
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet Bauherren und Eigentümer bestimmter Wohn- und Nichtwohngebäude, Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzurüsten bzw. Ladepunkte zu errichten. Es trat am 25. März 2021 in Kraft.
Ausführliche Erklärung
Das GEIG setzt Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zur Elektromobilität in deutsches Recht um und differenziert nach Gebäudeart, Stellplatzanzahl und Neubau bzw. größerer Renovierung:
- Neubau Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen: Jeder Stellplatz muss mit Schutzrohren für spätere Elektrokabel ausgestattet werden (Vorverkabelung).
- Neubau Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen: Mindestens jeder dritte Stellplatz erhält Schutzrohre, zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
- Größere Renovierung Bestand: Bei Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen alle Stellplätze mit Schutzrohren ausgestattet werden; bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen betrifft dies jeden fünften Stellplatz zuzüglich mindestens einem Ladepunkt.
- Bestand Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen: Unabhängig von Neubau oder Renovierung muss der Eigentümer nach dem 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt errichten lassen.
Eigentümer mehrerer Nichtwohngebäude können die erforderliche Ladepunktzahl unter bestimmten Voraussetzungen auch gebäudeübergreifend über mehrere Liegenschaften verteilen, sofern dies dem tatsächlichen oder erwarteten Bedarf entspricht.
Für Makler und Verwalter ist das GEIG vor allem bei der Vermarktung von Gewerbeimmobilien mit größeren Stellplatzanlagen sowie bei WEG-Verwaltungen relevant: Die Pflicht zur Ladeinfrastruktur kann Investitionsbedarf auslösen, der bei Kauf- oder Mietentscheidungen zu berücksichtigen ist. Ergänzend gilt seit 2020 für Wohnungseigentümergemeinschaften ein Anspruch einzelner Eigentümer auf bauliche Veränderung zur Herstellung eines eigenen Ladepunkts (WEG-Recht), der unabhängig vom GEIG besteht.
Beispiel aus der Praxis
Der Eigentümer eines Bürogebäudes mit 25 Stellplätzen muss aufgrund des GEIG bis zum 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt für Elektrofahrzeuge errichten – unabhängig davon, ob am Gebäude aktuell gebaut oder saniert wird.
Rechtsgrundlage
- Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) – in Kraft seit 25. März 2021; regelt Vorrüstungs- und Ladepunktpflichten für Neubau, größere Renovierung und Bestandsgebäude, u. a. die Pflicht für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen, bis zum 1. Januar 2025 einen Ladepunkt zu errichten.