Gesetzliche Erbfolge

Auch: Erbfolge ohne Testament · Verwandtenerbrecht

Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen hat. Sie bestimmt anhand von Erbordnungen und Verwandtschaftsgrad sowie eines besonderen Erbrechts des Ehegatten, wer Erbe wird und in welchem Verhältnis.

Ausführliche Erklärung

Das BGB ordnet die Verwandten des Erblassers in Ordnungen (§§ 1924 ff. BGB): Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), die nach dem Stammprinzip erben und näher Verwandte fernere Verwandte ausschließen. Erst wenn keine Erben einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sind, rückt die nächste Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge, dann Großeltern und deren Abkömmlinge) nach.

  • Erbrecht des Ehegatten: Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten nicht nach dem Ordnungssystem, sondern nach einer eigenen Quote: neben Erben erster Ordnung zu einem Viertel, neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern zur Hälfte (§ 1931 BGB). Hinzu tritt bei bestehendem gesetzlichem Güterstand (Zugewinngemeinschaft) regelmäßig ein pauschaler Zugewinnausgleich von einem weiteren Viertel.
  • Erbengemeinschaft: Fallen mehrere gesetzliche Erben an, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft, die eine zum Nachlass gehörende Immobilie nur gemeinsam verwalten und veräußern kann.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei fehlendem Testament sollte vor Vermarktung einer Nachlassimmobilie stets geklärt werden, welche Erbquoten sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben und ob alle Miterben dem Verkauf zustimmen bzw. gemeinsam auftreten – der Nachweis erfolgt in der Regel über einen Erbschein.
  • Abgrenzung: Hat der Erblasser ein wirksames Testament oder einen Erbvertrag errichtet, geht dessen Inhalt der gesetzlichen Erbfolge vor (gewillkürte Erbfolge).

Beispiel aus der Praxis

Ein Erblasser stirbt ohne Testament. Er hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder, verheiratet im gesetzlichen Güterstand. Nach gesetzlicher Erbfolge erbt die Ehefrau ein Viertel plus ein weiteres Viertel pauschalen Zugewinnausgleich, die beiden Kinder erben den verbleibenden hälftigen Anteil zu gleichen Teilen. Für den Verkauf des geerbten Hauses müssen alle drei gemeinsam als Verkäufer auftreten.

Rechtsgrundlage

  • § 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung (Abkömmlinge) und das Stammprinzip.
  • § 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten neben Verwandten unterschiedlicher Ordnungen.

Verwandte Begriffe