Gewässerrandstreifen
Auch: Uferrandstreifen · Gewässerrandzone
Der Gewässerrandstreifen ist ein gesetzlich geschützter Uferbereich entlang oberirdischer Gewässer, in dem bestimmte Nutzungen wie das Umwandeln von Grünland in Ackerland oder der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen untersagt sind. Er dient dem Gewässerschutz und der Erhaltung natürlicher Uferstrukturen.
Ausführliche Erklärung
§ 38 WHG regelt Gewässerrandstreifen bundeseinheitlich. Sie sollen die ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer erhalten und verbessern, zur Wasserspeicherung und -rückhaltung beitragen, den schadlosen Wasserabfluss sichern und den Eintrag von Nähr- und Schadstoffen aus diffusen Quellen (z. B. landwirtschaftliche Flächen) vermindern.
Die Breite des Gewässerrandstreifens wird ab der Linie des Mittelwasserstandes bzw. ab der Böschungsoberkante gemessen und beträgt im Außenbereich gesetzlich fünf Meter. Die zuständigen Landesbehörden können den Streifen jedoch aufheben, seine Breite abweichend festsetzen oder – für bebaute Ortsteile – eine angemessene Breite bestimmen; auch die Bundesländer können eigene ergänzende Regelungen treffen. Innerhalb des Randstreifens ist unter anderem untersagt: die Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie das Ablagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern könnten. Ausnahmen und Befreiungen sind möglich, etwa bei Gefahrenabwehr, gewässerunterhaltenden Maßnahmen oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls.
Für Grundstückseigentümer und Käufer ufernaher Flächen ist der Gewässerrandstreifen relevant, weil er Bau- und Nutzungsmöglichkeiten in Gewässernähe einschränken kann – etwa bei der Frage, wie nah an einen Bach oder See gebaut oder Gartenbewirtschaftung betrieben werden darf.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundstück grenzt an einen Bach im Außenbereich. Der gesetzliche Gewässerrandstreifen von fünf Metern ab der Böschungsoberkante schränkt dort die landwirtschaftliche und bauliche Nutzung ein: Ein geplanter Gartenschuppen darf nicht innerhalb dieses Streifens errichtet werden, ohne dass eine Befreiung der zuständigen Behörde vorliegt.
Rechtsgrundlage
- § 38 WHG – Zweck, Bemessung, gesetzliche Breite (5 m im Außenbereich), Verbote und Befreiungsmöglichkeiten für Gewässerrandstreifen.