Gewerbepark
Auch: Businesspark · Gewerbegebietspark
Ein Gewerbepark ist ein größer angelegtes, oft von einem einzigen Entwickler oder Betreiber geplantes Areal mit mehreren Gewerbeeinheiten – Hallen, Büros, Lager- und Logistikflächen – für unterschiedliche gewerbliche Nutzer. Er entspricht in Struktur und Funktion weitgehend dem international gebräuchlichen "Business Park".
Ausführliche Erklärung
Gewerbeparks unterscheiden sich vom kleinteiligen Gewerbehof durch ihre Größe, die professionelle Gesamtplanung und meist zentrale Bewirtschaftung durch einen Parkbetreiber oder eine Eigentümergemeinschaft. Sie entstehen häufig an Stadträndern oder Autobahnanschlüssen mit guter überregionaler Verkehrsanbindung.
Relevante Aspekte für Makler:
- Nutzungsmix: Kombination aus Produktion, Lager/Logistik, Büro und ergänzenden Dienstleistungen (Kantine, Konferenzräume, teils Hotel) innerhalb desselben Areals.
- Erschließung und Infrastruktur: Zentral geplante Zufahrten, Andockstationen für Lkw, ausreichend dimensionierte Parkflächen und oft eigene Energie-/Glasfaserinfrastruktur sind Standard und wertbestimmend.
- Bauplanungsrecht: Regelmäßig als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) oder Industriegebiet (§ 9 BauNVO) ausgewiesen, mit entsprechenden Emissionsauflagen.
- Investorensicht: Gewerbeparks werden meist als Portfolio mehrerer Mietverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten gehandelt; Bewertung erfolgt nach dem Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung von Leerstandsrisiko und Drittverwendungsfähigkeit der Hallen.
- Nachhaltigkeit: Neuere Gewerbeparks werden zunehmend mit Zertifizierungen (DGNB, BREEAM) und Photovoltaik auf den Hallendächern realisiert, was die Vermarktung an ESG-orientierte Mieter erleichtert.
Beispiel aus der Praxis
An einem Autobahnkreuz entsteht ein Gewerbepark mit sechs Logistikhallen, zwei Bürogebäuden und einem gemeinsamen Wachdienst. Ein Logistikdienstleister mietet zwei Hallen mit 15-jähriger Laufzeit, während kleinere Einheiten flexibel an lokale Handwerksbetriebe vergeben werden.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage für den Immobilientyp; planungsrechtlich einschlägig sind § 8 BauNVO (Gewerbegebiet) und § 9 BauNVO (Industriegebiet).