Grenzlänge

Auch: Grundstücksseitenlänge

Die Grenzlänge gibt an, wie lang eine bestimmte Seite eines Grundstücks – etwa die Grenze zur Straße oder zu einem Nachbargrundstück – ist. Sie wird bei der Vermessung ermittelt und im Kataster bzw. Lageplan dokumentiert.

Ausführliche Erklärung

Während die Grundstücksfläche das zweidimensionale Maß eines Grundstücks angibt, beschreibt die Grenzlänge die eindimensionale Ausdehnung einer einzelnen Grenzstrecke. In der Praxis ist vor allem die Straßenfrontlänge (auch „Frontmeter") relevant, da sie:

  • Bebauungsplanvorgaben betrifft: Viele Bebauungspläne schreiben Mindest- oder Höchstgrenzen für Grundstücksbreiten vor, etwa bei Reihenhausparzellen oder Einfamilienhausgrundstücken.
  • Erschließungsbeiträge beeinflusst: In manchen Kommunen wird der Erschließungsbeitrag (§§ 127 ff. BauGB) nach dem sogenannten Frontmetermaßstab berechnet, bei dem die Länge der an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücksseite maßgeblich ist – neben oder anstelle des Flächenmaßstabs.
  • Bebaubarkeit beeinflusst: Bei schmalen, aber tiefen Grundstücken (geringe Grenzlänge zur Straße, große Tiefe) kann die Bebauung durch Abstandsflächenregelungen der Landesbauordnungen eingeschränkt sein.
  • Grundstücksbewertung: Bei der Verkehrswertermittlung, insbesondere für Gewerbegrundstücke mit Einzelhandelsnutzung, kann die Straßenfrontlänge ein eigenständiger Wertfaktor sein („Lauflage").

Für den Makler ist die Grenzlänge daher nicht nur eine technische Kennzahl, sondern kann direkten Einfluss auf Bebaubarkeit, Kosten und Marktwert eines Grundstücks haben.

Beispiel aus der Praxis

Ein Gewerbegrundstück in Innenstadtlage hat eine Straßenfrontlänge von 12 Metern. Da der Erschließungsbeitrag der Gemeinde teilweise nach Frontmetern berechnet wird, fließt diese Grenzlänge unmittelbar in die Kostenberechnung für den Eigentümer ein – zusätzlich ist die Frontlänge für die Vermarktung als Einzelhandelsstandort ausschlaggebend.

Rechtsgrundlage

Keine eigene spezialgesetzliche Regelung der Grenzlänge als solche. Relevanz ergibt sich mittelbar aus Bebauungsplanfestsetzungen (§ 9 BauGB), den Vorschriften zum Erschließungsbeitrag (§§ 127 ff. BauGB, kommunale Satzungen) sowie den Abstandsflächenregelungen der Landesbauordnungen.

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