Grundbuchberichtigungszwang

Auch: § 82 GBO · § 82 GBO-Zwang

Der Grundbuchberichtigungszwang ermöglicht es dem Grundbuchamt, den tatsächlichen – aber im Grundbuch noch nicht eingetragenen – Eigentümer eines Grundstücks zur Berichtigung des Grundbuchs aufzufordern, wenn dieses aufgrund eines Ereignisses außerhalb der Eintragung unrichtig geworden ist, etwa durch Erbfall. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, kann das Amt ein Zwangsgeld festsetzen.

Ausführliche Erklärung

Während die meisten dinglichen Rechtsänderungen an Grundstücken erst mit Eintragung ins Grundbuch wirksam werden (Eintragungsprinzip, § 873 BGB), gibt es wichtige Ausnahmen, bei denen das Eigentum außerhalb des Grundbuchs übergeht – am praxisrelevantesten der Erbfall: Mit dem Tod des Eigentümers geht das Grundstück automatisch (§ 1922 BGB, Gesamtrechtsnachfolge) auf den oder die Erben über, unabhängig davon, ob und wann dies im Grundbuch nachvollzogen wird. Das Grundbuch wird dadurch mit dem Erbfall automatisch unrichtig, auch wenn formal noch der Verstorbene eingetragen ist.

§ 82 GBO gibt dem Grundbuchamt die Befugnis, den wahren Eigentümer in einem solchen Fall zur Berichtigung aufzufordern:

  • Das Amt kann von sich aus (von Amts wegen, sofern es von der Unrichtigkeit erfährt, z. B. durch Sterbefallmitteilung) oder auf Anregung Dritter tätig werden.
  • Der Berichtigungspflichtige wird aufgefordert, den Antrag auf Grundbuchberichtigung samt Nachweis der Erbfolge (Erbschein, notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll) einzureichen.
  • Kommt er dem nicht fristgerecht nach, kann das Grundbuchamt ein Zwangsgeld festsetzen (§ 82 GBO i. V. m. Zwangsvollstreckungsvorschriften).
  • § 82a GBO ergänzt: Ist das Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg (z. B. weil der Erbe unbekannt ist), kann das Grundbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen; hierzu kann es das Nachlassgericht um Ermittlung des Erben ersuchen.

Für Makler ist dies vor allem bei Nachlassimmobilien relevant: Ein Verkauf durch die Erben setzt regelmäßig voraus, dass zunächst das Grundbuch berichtigt wird (Eintragung der Erbengemeinschaft oder direkte Weiterveräußerung mit Voreintragung, § 40 GBO). Häufig wird die Berichtigung im Rahmen des Verkaufsvorgangs direkt mit der Eigentumsumschreibung auf den Käufer kombiniert, um Kosten und Zeit zu sparen – eine Berichtigung "nur zur Berichtigung" ist gemäß § 82 GBO grundsätzlich gebührenfrei, wenn sie binnen der gesetzten Frist erfolgt.

Beispiel aus der Praxis

Nach dem Tod des Grundstückseigentümers erfährt das Grundbuchamt vom Erbfall und fordert die Erbin auf, das Grundbuch zu berichtigen. Da die Erbin das Haus ohnehin kurzfristig verkaufen möchte, beantragt der Notar direkt die Eigentumsumschreibung vom verstorbenen Eigentümer auf den Käufer unter Voreintragung der Erbin – eine gesonderte Berichtigung auf die Erbin allein entfällt dadurch.

Rechtsgrundlage

  • § 82 GBO – Befugnis des Grundbuchamts, Berichtigung des Grundbuchs bei Unrichtigkeit außerhalb der Eintragung zu erzwingen, ggf. mittels Zwangsgeld.
  • § 82a GBO – Berichtigung von Amts wegen, wenn das Zwangsverfahren nach § 82 GBO nicht durchführbar ist oder keine Aussicht auf Erfolg bietet.
  • § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge der Erben, Ursache der Unrichtigkeit des Grundbuchs beim Erbfall.

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