Grundschuldzins

Auch: Dinglicher Zins · Dingliche Zinsen

Der Grundschuldzins ist der neben der Grundschuldsumme im Grundbuch eingetragene Zinssatz. Er sichert dem Gläubiger dinglich auch Zinsforderungen zu, unabhängig davon, welcher Vertragszins tatsächlich mit der Bank vereinbart wurde.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist der Grundschuldzins vor allem beim Lesen von Grundbuchauszügen relevant, da er dort oft deutlich höher ausfällt als der tatsächliche Darlehenszins – was bei Laien für Verwirrung sorgen kann.

Wichtige Punkte:

  • Der im Grundbuch eingetragene Grundschuldzins (häufig zwischen 12 % und 18 % p.a.) ist in aller Regel deutlich höher als der tatsächliche vertragliche Sollzins des Darlehens (z. B. 3–4 %).
  • Grund dafür: Die Bank möchte sich mit der dinglichen Sicherheit einen Puffer für den Fall verschaffen, dass sie das Darlehen im Verzugsfall neu bepreisen oder Verzugszinsen, Vollstreckungskosten und andere Nebenforderungen zusätzlich absichern muss.
  • Der hohe eingetragene Grundschuldzins bedeutet nicht, dass der Darlehensnehmer diesen Zins tatsächlich zahlt – maßgeblich für die laufende Zahlungspflicht bleibt der im Darlehensvertrag vereinbarte Sollzins.
  • Diese Diskrepanz führt in der Beratungspraxis häufig zu Verunsicherung bei Käufern, die im Grundbuchauszug einen scheinbar exorbitanten Zinssatz entdecken – der Makler sollte hier einordnen können, dass es sich um eine übliche Sicherungsklausel handelt.
  • Bei der Löschung einer Grundschuld nach vollständiger Darlehenstilgung wird auch der eingetragene Grundschuldzins mitgelöscht.

Beispiel aus der Praxis

Im Grundbuchauszug einer zum Verkauf stehenden Wohnung findet sich eine Grundschuld über 200.000 Euro nebst 15 % Zinsen jährlich seit Eintragung. Der Käufer ist zunächst irritiert, doch der Makler erklärt, dass dies lediglich eine bankübliche Sicherungsmarge ist – tatsächlich zahlt der Verkäufer laut Darlehensvertrag nur 3,6 % Zinsen.

Rechtsgrundlage

  • § 1191 Abs. 2 BGB – Erlaubt die Bestellung einer Grundschuld auch für Zinsen und Nebenleistungen.
  • § 1192 Abs. 1 BGB – Verweist für die Grundschuld auf die Vorschriften der Hypothek, soweit sich aus deren nicht-akzessorischem Charakter nichts anderes ergibt, einschließlich der Regelungen zu Zinsen.

Verwandte Begriffe