Grundsteuervorauszahlung
Auch: Grundsteuer-Quartalszahlung · vierteljährliche Grundsteuerzahlung
Die Grundsteuer wird nicht als Jahresbetrag auf einen Schlag fällig, sondern grundsätzlich in vier gleichen Vorauszahlungen pro Jahr entrichtet. Diese Fälligkeitstermine sind für Eigentümer, aber auch für die Betriebskostenabrechnung bei Vermietungen praxisrelevant.
Ausführliche Erklärung
Nach § 28 GrStG wird die Grundsteuer grundsätzlich in vier Teilbeträgen zu je einem Viertel der Jahressteuer fällig:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Für den Makler relevant:
- Kleinbetragsregelung: Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 15 Euro, wird sie in einem Betrag am 15. August fällig; bei bis zu 30 Euro Jahressteuer in zwei Hälften (15. Februar und 15. August). Die Gemeinden können hiervon abweichende Regelungen treffen.
- Umlagefähigkeit auf Mieter: Die Grundsteuer zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 1 BetrKV und wird im Regelfall über die jährliche Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergegeben – unabhängig davon, dass der Eigentümer sie unterjährig in vier Raten zahlt.
- Eigentümerwechsel unterjährig: Steuerschuldner bleibt, wem der Steuergegenstand zum Stichtag 1. Januar des Jahres bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist (§ 10 Abs. 1 GrStG i. V. m. § 9 Abs. 2 GrStG) – regelmäßig der zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragene bzw. wirtschaftliche Eigentümer; im Kaufvertrag wird die Grundsteuer dennoch häufig zum Übergabestichtag zwischen Verkäufer und Käufer anteilig aufgeteilt (vertragliche Innenausgleichsregelung, keine gesetzliche Pflicht).
- Dauerfestsetzung: Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde gilt in der Regel als Dauerbescheid – er muss nicht jährlich neu erlassen werden, solange sich Messbetrag und Hebesatz nicht ändern; die Fälligkeitstermine wiederholen sich automatisch.
- Auf Antrag lassen viele Gemeinden auch eine Jahreszahlung zum 1. Juli zu (§ 28 Abs. 3 GrStG), was insbesondere für institutionelle Eigentümer administrativ einfacher sein kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter erhält einen Grundsteuerbescheid über 1.200 Euro Jahressteuer. Er zahlt jeweils 300 Euro am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. In der Betriebskostenabrechnung stellt er seinen Mietern den vollen Jahresbetrag anteilig nach Wohnfläche in Rechnung.
Rechtsgrundlage
- § 28 GrStG – Fälligkeit der Grundsteuer in vierteljährlichen Raten, Sonderregeln für Kleinbeträge und Jahreszahlung.
- § 10 Abs. 1 GrStG – Steuerschuldner ist, wem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist; § 9 Abs. 2 GrStG regelt dazu den maßgeblichen Stichtag 1. Januar (Entstehung der Steuer zu Beginn des Kalenderjahres).
- § 2 Nr. 1 BetrKV – Umlagefähigkeit der Grundsteuer als Betriebskosten im Mietverhältnis.