Grundstücksbezeichnung
Auch: Katasterbezeichnung · Liegenschaftsbezeichnung
Die Grundstücksbezeichnung ist die eindeutige, aus dem amtlichen Liegenschaftskataster übernommene Kennzeichnung eines Grundstücks – bestehend aus Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer – anhand derer das Grundstück im Grundbuch und in Verträgen identifiziert wird.
Ausführliche Erklärung
Damit ein Grundstück in Rechtsgeschäften und im Grundbuch zweifelsfrei identifiziert werden kann, wird es nicht nur über seine postalische Adresse, sondern über seine katastermäßige Bezeichnung benannt. Nach § 2 GBV (Grundbuchverfügung) ist im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs jedes Grundstück nach dem amtlichen Verzeichnis (dem Liegenschaftskataster) zu bezeichnen. Dazu gehören:
- die Gemarkung, also der historisch gewachsene Vermessungsbezirk, in dem das Grundstück liegt,
- die Flur, eine Untergliederung der Gemarkung in nummerierte Kartenblätter, und
- das Flurstück, die einzelne, im Kataster nummerierte Parzelle innerhalb der Flur.
Erst diese Kombination – z. B. „Gemarkung Musterstadt, Flur 12, Flurstück 345" – ergibt eine eindeutige Grundstücksbezeichnung, unabhängig von etwaigen Straßennamen oder Hausnummern, die sich ändern können. Für Kaufverträge, Grundschuldbestellungen und alle sonstigen grundbuchrelevanten Erklärungen ist die exakte Übernahme der Grundstücksbezeichnung aus dem aktuellen Grundbuchauszug essenziell: Abweichungen (etwa nach einer Vermessung, Teilung oder Zusammenlegung von Flurstücken) können zu Verzögerungen bei der notariellen Beurkundung oder der Eintragung führen, wenn die Bezeichnung im Vertrag nicht mit dem aktuellen Grundbuchstand übereinstimmt.
Für Makler ist relevant, dass die im Exposé oder in Vermarktungsunterlagen verwendete Adresse stets durch die exakte Grundstücksbezeichnung aus einem aktuellen Grundbuchauszug ergänzt oder zumindest überprüft werden sollte, insbesondere bei Teilflächen, frisch vermessenen Grundstücken oder Erbengemeinschaften mit mehreren Flurstücken.
Beispiel aus der Praxis
Im notariellen Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus wird das Grundstück nicht nur mit der Adresse „Musterweg 5, 12345 Musterstadt", sondern zusätzlich mit „Gemarkung Musterstadt, Flur 7, Flurstück 112" bezeichnet – exakt entsprechend dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs.
Rechtsgrundlage
- § 2 GBV (Grundbuchverfügung) – Bezeichnung der Grundstücke im Bestandsverzeichnis nach dem amtlichen Verzeichnis (Gemarkung, Flur, Flurstück).