Hochparterre

Auch: Hochparterre-Erdgeschoss · Erhöhtes Erdgeschoss

Ein Hochparterre ist ein Erdgeschoss, das nicht ebenerdig, sondern auf einem erhöhten Kellersockel liegt, sodass der Hauseingang über einige Stufen erreicht wird. Diese Bauweise, typisch für Gründerzeit- und Altbauten, ermöglicht dem darunterliegenden Kellergeschoss großzügigere Fenster und mehr Tageslicht.

Ausführliche Erklärung

Das Hochparterre ist vor allem bei der Bewertung von Altbauten sowie hinsichtlich Barrierefreiheit ein relevantes Merkmal:

  • Historischer Kontext: Die Hochparterre-Bauweise stammt überwiegend aus der Gründerzeit (ca. 1870–1914) und dient ursprünglich dazu, das Erdgeschoss vor Feuchtigkeit und Straßenlärm abzuheben sowie dem Souterrain/Keller eine bessere Belichtung und teils eigenständige Nutzung (Personal-, Lager- oder Gewerberäume) zu ermöglichen.
  • Zugang: Der Zugang zum Hochparterre erfolgt über eine kurze Außentreppe (meist 4–8 Stufen), oft mit repräsentativer Gestaltung (Vortreppe, Podest). Dies unterscheidet das Hochparterre klar vom ebenerdigen Erdgeschoss.
  • Barrierefreiheit als Nachteil: Ein zentraler Nachteil aus heutiger Sicht ist die fehlende Barrierefreiheit – ohne Rampe oder Aufzug ist eine Hochparterre-Wohnung für Rollstuhlfahrer, Menschen mit Gehbehinderung oder Personen mit Kinderwagen nur eingeschränkt zugänglich. Dies kann bei der Vermarktung insbesondere an ältere Käufergruppen ein preisrelevanter Faktor sein.
  • Vorteile: Höhere Fensterbrüstungen erschweren Einblicke von der Straße, was Diskretion und ein gewisses Sicherheitsgefühl bietet; zudem liegt das Hochparterre oberhalb typischer Hochwasser- oder Rückstaugefährdungsbereiche.
  • Abgrenzung zum Hochkeller: Während beim Hochkeller das Kellergeschoss selbst über Gelände hinausragt und dadurch bewohnbar wird, bezeichnet Hochparterre die erhöhte Lage des Erdgeschosses über dem Kellersockel – beide Begriffe beschreiben verwandte, aber unterschiedliche Aspekte derselben Bauform.

Beispiel aus der Praxis

Eine Altbauwohnung im Hochparterre eines Gründerzeithauses wird über eine fünfstufige Außentreppe erreicht. Der Makler weist Interessenten mit eingeschränkter Mobilität darauf hin, dass kein Aufzug vorhanden ist und die Wohnung nicht barrierefrei zugänglich ist.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage.

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