Hochparterrewohnung
Auch: Beletage-Wohnung · Hochparterre
Eine Hochparterrewohnung liegt im Erdgeschoss eines Hauses, das über einen erhöhten Sockel verfügt – meist einige Stufen über dem Straßen- oder Gartenniveau. Dadurch liegt sie höher als eine klassische Erdgeschosswohnung, aber niedriger als eine Wohnung im ersten Obergeschoss.
Ausführliche Erklärung
Die Hochparterre-Bauweise ist typisch für Gründerzeit- und Altbauhäuser, bei denen unter dem Erdgeschoss ein nutzbares Souterrain oder Kellergeschoss mit Fenstern zur Straße liegt. Das eigentliche Erdgeschoss ("Parterre") wird dadurch angehoben – meist um etwa 1 bis 1,5 Meter, erschlossen über eine kurze Außentreppe.
Für Makler ist die Unterscheidung relevant, weil Hochparterrewohnungen gegenüber ebenerdigen Erdgeschosswohnungen mehrere Vorteile bieten:
- Mehr Privatsphäre und Sicherheit: Der Abstand zur Straße erschwert Einblicke und Einbrüche.
- Weniger Feuchtigkeitsprobleme: Durch die erhöhte Lage ist das Risiko von aufsteigender Feuchtigkeit geringer als bei echten Erdgeschosswohnungen.
- Oft bessere Belichtung: Fenster liegen höher als übliche Erdgeschossfenster.
Nachteilig ist der fehlende barrierefreie Zugang: Hochparterre ist ohne Aufzug oder Rampe für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Gehbehinderung in der Regel nicht erreichbar, da meist mehrere Stufen zu überwinden sind. In Exposés sollte diese Besonderheit klar benannt werden, da sie sowohl für Barrierefreiheits-Interessenten als auch für Käufer, die einen ebenerdigen Zugang wünschen, ausschlaggebend sein kann. Preislich wird Hochparterre meist ähnlich wie eine normale Erdgeschosswohnung oder leicht darüber bewertet, je nach Objekt und Lage.
Beispiel aus der Praxis
Ein Gründerzeithaus in Leipzig hat ein hohes Souterraingeschoss mit vermieteten Kellerräumen. Die darüberliegende Wohnung wird als "Hochparterre, 4 Stufen zur Haustür" im Exposé beworben – für Käufer mit Kleinkindern oder Interesse an Sicherheit ein attraktives Argument, für gehbehinderte Interessenten ein Ausschlusskriterium.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage. Die Bezeichnung ist eine bauliche und maklerübliche Einordnung ohne eigene gesetzliche Definition; relevant können allgemeine Vorschriften zur Barrierefreiheit (z. B. DIN 18040) bei Neubau oder Umbau sein.