Immobilienaktie / REIT

Auch: REIT-Aktie · Immobilien-Aktiengesellschaft mit REIT-Status

Eine Immobilienaktie ist der Anteilsschein einer börsennotierten Immobiliengesellschaft. Ein REIT (Real Estate Investment Trust) ist eine besondere, gesetzlich geregelte Ausprägung davon: eine Immobilien-Aktiengesellschaft mit steuerlichen Vorteilen, die im Gegenzug strengen gesetzlichen Anforderungen unterliegt.

Ausführliche Erklärung

Während der Begriff „Immobilienaktie" ganz allgemein Aktien von Unternehmen bezeichnet, die im Immobiliengeschäft tätig sind (Bestandshalter, Projektentwickler, Immobiliendienstleister), ist der deutsche REIT eine spezielle, im REIT-Gesetz (REITG) von 2007 geregelte Rechtsform mit klaren Vorgaben:

  • Ausschüttungspflicht: Ein REIT muss mindestens 90 % des ausschüttungsfähigen handelsrechtlichen Jahresüberschusses an die Aktionäre ausschütten (§ 13 REITG).
  • Streubesitz: Beim Börsengang müssen mindestens 25 % der Aktien im Streubesitz sein, danach dauerhaft mindestens 15 % (§ 11 REITG).
  • Eigenkapitalquote: Das Eigenkapital darf 45 % des unbeweglichen Vermögens nicht unterschreiten (§ 15 REITG).
  • Steuerprivileg: Im Gegenzug ist die REIT-AG selbst von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit; die Besteuerung erfolgt erst auf Ebene der Anleger bei Ausschüttung.

Für Anleger ist die Immobilienaktie im weiteren Sinn ein liquides, börsengehandeltes Investment mit täglicher Kursstellung, während der REIT als Sonderform durch die gesetzliche Ausschüttungspflicht besonders planbare, regelmäßige Dividendenerträge bietet. Nicht jede Immobilienaktiengesellschaft ist ein REIT – umgekehrt ist aber jeder deutsche REIT zwingend als Aktiengesellschaft organisiert.

Beispiel aus der Praxis

Ein Anleger kauft Aktien einer börsennotierten deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft. Erfüllt diese Gesellschaft die Vorgaben des REIT-Gesetzes (u. a. Streubesitz, Eigenkapitalquote) und lässt sie sich als REIT-AG registrieren, ist sie von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit und muss dafür mindestens 90 % ihres ausschüttungsfähigen Gewinns an die Aktionäre auskehren.

Rechtsgrundlage

  • § 13 REITG – Ausschüttungspflicht von mindestens 90 % des ausschüttungsfähigen Jahresüberschusses.
  • § 11 REITG – Mindeststreubesitz von 15 % (25 % bei Börsenzulassung).
  • § 15 REITG – Mindesteigenkapitalquote von 45 % bezogen auf das unbewegliche Vermögen.

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