Kaltwasserzähler

Auch: Kaltwasseruhr · Wasseruhr · Kaltwasser-Verbrauchszähler

Der Kaltwasserzähler ist ein geeichtes Messgerät, das den Verbrauch an kaltem Trinkwasser einer Wohneinheit erfasst. Er bildet die Grundlage für die verbrauchsabhängige Umlage der Wasserkosten in der Betriebskostenabrechnung und muss regelmäßig geeicht bzw. ausgetauscht werden.

Ausführliche Erklärung

Kaltwasserzähler werden entweder zentral (ein Hauptzähler des Wasserversorgers für das gesamte Gebäude) oder dezentral je Wohnung eingebaut. Nur bei Wohnungszählern lässt sich der individuelle Verbrauch jeder Einheit exakt erfassen; ohne solche Zähler muss nach Wohnfläche oder Personenzahl umgelegt werden, was für Mieter mit geringem Verbrauch nachteilig sein kann.

Nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung (MessEV) müssen Kaltwasserzähler alle sechs Jahre geeicht bzw. ausgetauscht werden (Eichfrist), da die Messgenauigkeit mit der Zeit nachlässt. Die Kosten für Anschaffung, Miete, Eichung und Ablesung der Zähler sind nach § 2 Nr. 2 BetrKV als Bestandteil der „Kosten der Wasserversorgung" umlagefähig.

Für Makler ist bei der Objektbewertung relevant, ob eine Wohnung über einen eigenen, geeichten Wohnungswasserzähler verfügt – das erhöht die Abrechnungstransparenz und wird von Mietern und Käufern zunehmend erwartet. Bei Eigentumswohnungen regelt die Gemeinschaftsordnung häufig, ob Wohnungswasserzähler zur Verwaltungssache gehören; seit der WEG-Reform 2020 kann die Verteilung nach Verbrauch auch ohne einstimmigen Beschluss eingeführt werden (§ 16 Abs. 2 WEG). Zunehmend kommen fernablesbare Funk-Wasserzähler zum Einsatz, die eine monatliche Verbrauchsinformation nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung ermöglichen, soweit diese analog auf die Wasserkostenabrechnung angewendet wird.

Beispiel aus der Praxis

In einem Mehrfamilienhaus hat jede Wohnung einen eigenen, geeichten Kaltwasserzähler. Bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung liest der Verwalter die Zählerstände ab und rechnet die Wasserkosten exakt nach dem individuellen Verbrauch jeder Wohnung ab, statt pauschal nach Wohnfläche.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Nr. 2 BetrKV – erfasst Kosten der Wasserversorgung einschließlich Miete/Eichung der Wasserzähler als umlagefähige Betriebskosten.
  • Mess- und Eichgesetz (MessEG) / Mess- und Eichverordnung (MessEV) – regeln Eichpflicht und Eichfristen (6 Jahre) für Kaltwasserzähler.

Verwandte Begriffe