Kaufpreiszahlung

Auch: Zahlung des Kaufpreises

Die Kaufpreiszahlung ist die Erfüllung der zentralen Pflicht des Käufers aus dem Kaufvertrag: die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises an den Verkäufer. Bei Immobilienkäufen erfolgt sie nicht sofort nach Vertragsschluss, sondern erst nach Eintritt vertraglich festgelegter Sicherungsvoraussetzungen und deren Bestätigung durch die notarielle Fälligkeitsmitteilung.

Ausführliche Erklärung

Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Beim Immobilienkauf wäre eine sofortige Zahlung nach Beurkundung für den Käufer riskant, da Eigentumsübertragung und Grundbucheintragung erst später erfolgen. Die Zahlungspflicht wird deshalb vertraglich an den Zugang der notariellen Fälligkeitsmitteilung geknüpft, die erst nach Eintritt bestimmter Sicherungsvoraussetzungen (insbesondere der Eintragung der Auflassungsvormerkung) versandt wird.

Die Zahlung erfolgt in aller Regel per Überweisung direkt an den Verkäufer oder – falls im Kaufvertrag vorgesehen – über ein Notaranderkonto, das der Notar treuhänderisch verwaltet und erst nach Prüfung aller Voraussetzungen an den Verkäufer auskehrt. Ein Notaranderkonto wird heute aus Kostengründen nur noch in besonderen Konstellationen eingesetzt, etwa wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig aus dem Kaufpreis befriedigt werden müssen. Zahlt der Käufer die fällig gestellte Kaufpreisforderung nicht fristgerecht, gerät er in Zahlungsverzug mit den üblichen Rechtsfolgen wie Verzugszinsen und – je nach vertraglicher Regelung – einem Rücktrittsrecht des Verkäufers. Umgekehrt wird der Verkäufer regelmäßig erst nach vollständigem Zahlungseingang die Zustimmung zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch (Auflassung) endgültig wirksam werden lassen bzw. der Notar die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt beantragen.

Für Makler ist wichtig, Käufer über den zeitlichen Ablauf zwischen Beurkundung, Fälligkeitsmitteilung und tatsächlicher Zahlungspflicht aufzuklären, da hierzwischen regelmäßig mehrere Wochen liegen und die Finanzierung entsprechend disponiert werden muss.

Beispiel aus der Praxis

Nach Erhalt der notariellen Fälligkeitsmitteilung überweist der Käufer einer Eigentumswohnung den vollständigen Kaufpreis innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von zwei Wochen direkt auf das Konto des Verkäufers. Erst nach Bestätigung des Zahlungseingangs veranlasst der Notar die weiteren Schritte zur Eigentumsumschreibung.

Rechtsgrundlage

  • § 433 Abs. 2 BGB – Pflicht des Käufers zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache.

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