Kaufpreissammlung
Auch: Kaufpreisdatenbank
Die Kaufpreissammlung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Datenbank, in der die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte alle notariell beurkundeten Immobilien- und Grundstückskäufe einer Region erfassen. Sie bildet die Datengrundlage für Bodenrichtwerte, Vergleichswerte, Liegenschaftszinssätze und weitere Marktdaten der amtlichen Wertermittlung.
Ausführliche Erklärung
Nach § 195 BauGB sind Notare verpflichtet, jeden beurkundeten Grundstückskaufvertrag an den zuständigen Gutachterausschuss zu übersenden. Dieser erfasst die Verträge systematisch in der Kaufpreissammlung – mit Angaben zu Kaufpreis, Grundstücksgröße, Lage, Nutzungsart, Baujahr, Ausstattung und weiteren wertrelevanten Merkmalen.
Aus der Kaufpreissammlung leiten die Gutachterausschüsse zentrale Marktdaten ab, auf die Makler und Sachverständige regelmäßig zurückgreifen:
- Bodenrichtwerte – durchschnittliche Lagewerte für unbebaute Grundstücke,
- Liegenschaftszinssätze – marktübliche Verzinsung im Ertragswertverfahren,
- Sachwertfaktoren – Marktanpassungsfaktoren im Sachwertverfahren,
- Vergleichsfaktoren (Gebäudefaktoren, Ertragsfaktoren) für Ein- und Mehrfamilienhäuser,
- direkte Vergleichspreise für das Vergleichswertverfahren, sofern hinreichend Fälle vorliegen.
Für Makler ist die Kaufpreissammlung von hoher praktischer Relevanz: Auf Antrag (mit berechtigtem Interesse, meist gegen Gebühr) können Auszüge oder Kaufpreisauskünfte bei den Gutachterausschüssen beantragt werden, um Verkaufspreise für ähnliche Objekte in der Umgebung zu recherchieren – eine wichtige, weil datenbasierte Ergänzung zu Portalauswertungen und Marktbeobachtung. Die Daten der Kaufpreissammlung sind anonymisiert und dürfen nicht personenbezogen weitergegeben werden; sie dienen ausschließlich der objektiven Wertermittlung, nicht der Nachverfolgung einzelner Transaktionen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler möchte den Marktwert eines Baugrundstücks realistisch einschätzen und beantragt beim örtlichen Gutachterausschuss eine Kaufpreisauskunft aus der Kaufpreissammlung für vergleichbare Grundstücke im selben Baugebiet der letzten zwei Jahre, um seine Preisempfehlung an den Verkäufer fundiert zu begründen.
Rechtsgrundlage
- § 195 BauGB – Verpflichtung der Notare zur Übersendung von Kaufverträgen an den Gutachterausschuss und Führung der Kaufpreissammlung.
- § 9 ImmoWertV – Regelungen zur Eignung und Anpassung von Kaufpreisen (u. a. aus der Kaufpreissammlung) für die Wertermittlung.