Konsumgutlösung
Auch: Konsumgutlösung bei Wohneigentum
Die Konsumgutlösung bezeichnet das seit 1987 geltende Prinzip, wonach das selbstgenutzte Wohneigentum steuerlich wie ein privates Konsumgut behandelt wird: Der Nutzungswert des Wohnens im eigenen Haus wird nicht mehr als Einkommen besteuert, im Gegenzug sind die damit verbundenen Kosten (Zinsen, Abschreibung, Instandhaltung) grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar.
Ausführliche Erklärung
Bis einschließlich 1986 wurde in Deutschland der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus im Rahmen der sogenannten Nutzungswertbesteuerung als fiktive Einnahme aus Vermietung und Verpachtung erfasst: Der Eigentümer wurde steuerlich so behandelt, als vermiete er sich die Wohnung selbst, musste den (typisiert ermittelten) Mietwert versteuern, konnte im Gegenzug aber die damit zusammenhängenden Kosten (Schuldzinsen, Abschreibung, Erhaltungsaufwand) als Werbungskosten abziehen. Dieses System wurde als kompliziert und streitanfällig empfunden.
Der Gesetzgeber vollzog daher ab 1987 einen Systemwechsel: Selbstgenutztes Wohneigentum wird seither als Konsumgut behandelt – vergleichbar mit anderen langlebigen Gebrauchsgütern des privaten Lebens. Die Konsequenz der Konsumgutlösung ist doppelseitig: Es wird kein fiktiver Nutzungswert mehr besteuert (das "Wohnen im eigenen Haus" bleibt einkommensteuerlich neutral), im Gegenzug entfällt aber grundsätzlich auch der Werbungskostenabzug für Finanzierungszinsen, Abschreibung und laufende Kosten der selbstgenutzten Immobilie. Übergangsweise gab es für Altfälle Wahlrechte und Sonderregelungen; seit deren Auslaufen gilt die Konsumgutlösung uneingeschränkt.
Die Konsumgutlösung markiert damit die begriffliche und systematische Trennung zwischen selbstgenutztem Wohneigentum (steuerlich neutrales Konsumgut) und vermietetem Wohneigentum (steuerlich relevantes Investitionsgut mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG). Für die Beratungspraxis ist der Begriff relevant, um zu erklären, warum bei selbstgenutzten Immobilien – anders als bei vermieteten – Zinsen und Abschreibungen steuerlich grundsätzlich irrelevant sind, während bestimmte begünstigte Ausgaben (z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, energetische Sanierung) über gesonderte Förderregelungen erfasst werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar bewohnt sein abbezahltes Einfamilienhaus selbst. Nach der Konsumgutlösung muss es keinen fiktiven Mietwert versteuern, kann im Gegenzug aber auch die laufenden Kosten des Hauses (z. B. Instandhaltung) nicht steuerlich absetzen – anders als bei einer vermieteten Immobilie, bei der Einnahmen zu versteuern, aber auch Kosten abziehbar wären.
Rechtsgrundlage
Keine ausdrückliche Einzelnorm; die Konsumgutlösung ergibt sich aus dem seit 1987 geltenden Ausschluss der selbstgenutzten Wohnung aus dem Anwendungsbereich des § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).