Konzentrationszonenplanung

Auch: Ausschlusswirkung Windenergie · Steuerung Windenergieanlagen

Die Konzentrationszonenplanung ist ein raumordnerisches bzw. bauleitplanerisches Steuerungsinstrument, mit dem Windenergieanlagen im Außenbereich auf bestimmte, dafür ausgewiesene Flächen (Konzentrationszonen) gelenkt werden, während sie im übrigen Planungsgebiet ausgeschlossen sind.

Ausführliche Erklärung

Windenergieanlagen sind im Außenbereich als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich überall zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Um eine unkontrollierte, "wildwüchsige" Verspargelung der Landschaft zu vermeiden, können Gemeinden oder Regionalplanungsträger nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan ausweisen.

Zentrale Mechanik und Praxispunkte:

  • Ausschlusswirkung: Weist der Plan Konzentrationszonen für Windenergie aus, entfaltet dies zugleich eine Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum – dort sind Windenergieanlagen dann in der Regel nicht mehr genehmigungsfähig, obwohl sie als privilegierte Vorhaben grundsätzlich zulässig wären.
  • Substanzieller Raum: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Konzentrationszonenplanung der Windenergie im Ergebnis "substanziell Raum" verschaffen – eine zu restriktive Ausweisung, die de facto eine Verhinderungsplanung darstellt, ist rechtswidrig und führt zum Wegfall der Ausschlusswirkung.
  • Wind-an-Land-Gesetz und Flächenbeitragswerte: Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wurden den Bundesländern verbindliche Flächenbeitragswerte für Windenergie vorgegeben; werden diese nicht erreicht, entfällt die Ausschlusswirkung bisheriger Konzentrationszonenplanungen ab einem gesetzlich bestimmten Stichtag automatisch.
  • Ebenen der Planung: Konzentrationszonen können sowohl auf Ebene der Regionalplanung (als Vorrang- oder Eignungsgebiete) als auch auf gemeindlicher Ebene im Flächennutzungsplan festgelegt werden.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei landwirtschaftlichen oder anderen Außenbereichsgrundstücken kann die Lage innerhalb oder außerhalb einer Konzentrationszone erheblichen Einfluss auf den Wert haben – Flächen innerhalb einer Zone sind für Windenergieprojektierer und Verpachtung an Anlagenbetreiber besonders attraktiv.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde weist in ihrem Flächennutzungsplan drei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aus und schließt damit im übrigen Gemeindegebiet die Errichtung neuer Windräder aus. Ein Landwirt, dessen Fläche außerhalb der Konzentrationszone liegt, kann sein Grundstück daher nicht mehr an einen Windenergiebetreiber verpachten – anders als sein Nachbar, dessen Fläche innerhalb der ausgewiesenen Zone liegt.

Rechtsgrundlage

  • § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – Grundlage für die Ausschlusswirkung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan.
  • § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB – Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich als Ausgangspunkt der Steuerung.
  • § 8 ROG – Regelt Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete auf Ebene der Raumordnung.
  • Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) – gibt Ländern verbindliche Flächenziele vor und begrenzt die Wirkdauer bestehender Ausschlusswirkungen.

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