Kündigungsfrist (Mietvertrag)
Auch: Kündigungsfristen Mietrecht · Mietkündigungsfrist
Die Kündigungsfrist bestimmt, wie lange vor dem gewünschten Beendigungstermin ein Mietverhältnis gekündigt werden muss – bei Wohnraum unterscheidet das Gesetz zwischen einer festen Frist für Mieter und einer mit der Mietdauer wachsenden Frist für Vermieter.
Ausführliche Erklärung
Für die ordentliche Kündigung von Wohnraummietverhältnissen regelt § 573c BGB die maßgeblichen Fristen. Nach der Grundregel muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet – das entspricht faktisch einer Kündigungsfrist von rund drei Monaten.
Diese Grundfrist gilt für den Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses stets in gleicher Länge. Für den Vermieter dagegen verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Mietdauer: Nach fünf Jahren seit Überlassung der Wohnung verlängert sie sich um drei Monate auf insgesamt sechs Monate, nach acht Jahren um weitere drei Monate auf neun Monate. Diese Staffelung soll länger wohnende Mieter besser vor kurzfristigem Verlust ihrer Wohnung schützen.
Abweichende, kürzere Fristen sind bei bestimmten Sonderfällen möglich – etwa bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen wurde, oder bei vermietetem Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wo eine Kündigung bereits zum 15. eines Monats mit Wirkung zum Monatsende möglich ist. Umgekehrt sind Vereinbarungen, die die gesetzlichen Fristen zulasten des Mieters verkürzen, grundsätzlich unwirksam – das Gesetz schützt den Mieter zwingend vor einer Verschlechterung seiner Position durch Individualvereinbarung.
Von der Kündigungsfrist streng zu unterscheiden ist der Kündigungsgrund: Während der Mieter ein Wohnraummietverhältnis grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen kann, benötigt der Vermieter für eine ordentliche Kündigung stets ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf oder eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mieter wohnt seit sechs Jahren in seiner Wohnung und möchte kündigen. Geht seine Kündigung am 2. März beim Vermieter ein, endet das Mietverhältnis zum 31. Mai – die Kündigungsfrist beträgt für ihn unabhängig von der Wohndauer stets drei Monate. Möchte dagegen der Vermieter kündigen, gilt wegen der sechsjährigen Mietdauer eine verlängerte Frist von sechs Monaten.
Rechtsgrundlage
- § 573c BGB – Kündigungsfristen bei Wohnraummietverhältnissen: drei Monate für den Mieter, gestaffelte Verlängerung auf sechs bzw. neun Monate für den Vermieter nach fünf bzw. acht Jahren Mietdauer; Sonderregelungen bei vorübergehendem Gebrauch und eingeschränktem Anwendungsbereich.