Leibgedinge

Auch: Altenteil · Ausgedinge · Auszug

Leibgedinge (auch Altenteil, Ausgedinge oder Auszug genannt) bezeichnet das Bündel von Rechten – Wohnrecht, Versorgungsleistungen, Nutzungsrechte –, das sich der übergebende Eigentümer bei der Übertragung eines Hofes oder Grundstücks an den Nachfolger vorbehält, um seine Altersversorgung zu sichern.

Ausführliche Erklärung

Das Leibgedinge ist historisch im ländlichen Raum verwurzelt und regelt typischerweise die Absicherung der abgebenden Generation bei einer Hofübergabe. Für Makler, die landwirtschaftliche Anwesen oder Höfe mit Altenteilsrechten vermitteln, ist Folgendes wichtig:

  • Inhalt: Ein Leibgedinge umfasst regelmäßig ein Wohnrecht (oft im "Austragshaus" oder einer separaten Wohnung auf dem Hof), Naturalleistungen (Nahrungsmittel, Brennholz), Pflegeleistungen im Alter sowie mitunter ein kleines Nutzungsrecht an Garten- oder Ackerflächen.
  • Rechtliche Absicherung: Häufig wird das Leibgedinge als Reallast (§ 1105 BGB) im Grundbuch eingetragen, sodass es auch bei Weiterverkauf des Hofes gegenüber jedem neuen Eigentümer wirkt. Ergänzend kann ein dingliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) vereinbart werden.
  • Regionale Prägung: Der Begriff und die Ausgestaltung variieren je nach Bundesland und Tradition (z. B. "Altenteil" in Norddeutschland, "Leibgedinge" in Bayern und Österreich, "Auszug" in anderen Regionen); einige Landesgesetze (Ausführungsgesetze zum BGB) enthalten ergänzende Regelungen.
  • Bewertungsrelevanz: Bei der Verkehrswertermittlung von Hofstellen mindert ein bestehendes Leibgedinge den Wert, vergleichbar mit einem Wohnrecht oder Nießbrauch, und muss im Kaufvertrag klar abgebildet werden.
  • Streitanfälligkeit: Konflikte zwischen Übernehmer und Altenteiler über Umfang und Erfüllung der Leistungen sind häufig; bei Zerrüttung des Verhältnisses sieht das Recht in Ausnahmefällen eine Ablösung durch Geldrente vor.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt übergibt seinen Hof an seinen Sohn und lässt sich im Übergabevertrag ein Leibgedinge einräumen: Wohnrecht im Austragshaus, monatliche Naturalleistungen (Milch, Gemüse aus dem Garten) sowie Pflege im Krankheitsfall. Das Recht wird als Reallast im Grundbuch gesichert.

Rechtsgrundlage

  • § 1105 BGB – Reallast als dingliche Sicherung wiederkehrender Leistungen.
  • § 1093 BGB – Ergänzendes Wohnungsrecht.
  • Landesrechtliche Ausführungsvorschriften zum Altenteilsrecht (je nach Bundesland unterschiedlich ausgeprägt).

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