Makler- und Bauträgerverordnung
Auch: MaBV
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist eine Rechtsverordnung, die besondere Berufspflichten für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter festlegt. Sie konkretisiert die Vorgaben des § 34c Gewerbeordnung, insbesondere zum Schutz von Kundengeldern.
Ausführliche Erklärung
Die MaBV wurde als Rechtsverordnung auf Grundlage der Ermächtigung in § 34c Abs. 3 GewO erlassen und gilt für die in § 34c Abs. 1 GewO genannten erlaubnispflichtigen Gewerbe: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Anlagevermittler für bestimmte Vermögensanlagen, Bauträger und Baubetreuer. Seit einer Reform gehört auch die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter in den erweiterten Anwendungsbereich der Verordnung.
Kernstück der MaBV ist der Schutz der Kunden vor finanziellen Risiken, insbesondere bei Bauträgergeschäften, wo Erwerber häufig erhebliche Zahlungen vor Fertigstellung des Bauvorhabens leisten. Die §§ 2 bis 4 MaBV regeln unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Bauträger Abschlagszahlungen entgegennehmen dürfen (regelmäßig gestaffelt nach Baufortschritt) und wie Kundengelder gesichert werden müssen. Für Makler enthält die MaBV zudem Vorgaben zu Nachweis- und Buchführungspflichten sowie zur Verwendung von Vertragsformularen bei bestimmten Bauträgergeschäften.
Verstöße gegen die MaBV können gewerberechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zur Untersagung der Gewerbeausübung nach § 34c GewO, wenn wiederholte oder schwerwiegende Verstöße die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden belegen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger verkauft Eigentumswohnungen im Rahmen eines Bauträgervertrags und verlangt vom Käufer eine erste Abschlagszahlung bereits vor Baubeginn. Die MaBV schreibt vor, in welcher Höhe und zu welchem Bauzustand solche Zahlungen zulässig sind, um den Käufer vor einem Zahlungsausfall des Bauträgers während der Bauphase zu schützen.
Rechtsgrundlage
- § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Makler, Bauträger und weitere erfasste Gewerbe; Ermächtigungsgrundlage für die MaBV.
- § 34c Abs. 3 GewO – Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die MaBV erlassen wurde.