Treuhandkonto (Bauträger)

Auch: Bauträger-Treuhandkonto · Notaranderkonto beim Bauträgergeschäft

Beim Bauträgergeschäft zahlt der Erwerber den Kaufpreis nicht auf einmal, sondern in Raten entsprechend dem Baufortschritt. Ein Treuhandkonto – meist als Notaranderkonto geführt – sichert dabei ab, dass Zahlungen nur unter den vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen fließen bzw. verwahrt werden.

Ausführliche Erklärung

Der Bauträger verkauft eine noch zu errichtende oder im Bau befindliche Immobilie und übernimmt gleichzeitig deren Fertigstellung. Weil der Erwerber hier erhebliche Vorleistungen erbringt, bevor das versprochene Bauwerk fertiggestellt ist, sieht die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) besondere Sicherungsmechanismen vor. Zentral ist der in § 3 MaBV geregelte Ratenzahlungsplan: Der Bauträger darf Zahlungen des Erwerbers nur in gestaffelten Raten entgegennehmen, die an konkrete Baufortschrittsstufen (z. B. Rohbaufertigstellung, Dacheindeckung, Innenausbau) gekoppelt sind – so wird verhindert, dass der Käufer für noch nicht erbrachte Leistungen in Vorleistung tritt.

In der Praxis wird die Kaufpreisabwicklung häufig über ein vom Notar geführtes Treuhand- bzw. Anderkonto organisiert: Der Notar nimmt die Zahlungen des Erwerbers entgegen und gibt sie erst frei, wenn die im Kaufvertrag und in der Verwahrungsanweisung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind – etwa Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers, Lastenfreistellung des Grundstücks und Erreichen der jeweiligen Baufortschrittsstufe. Diese Treuhandlösung schützt sowohl den Erwerber (Geld fließt nicht ohne Gegenleistung) als auch den Bauträger (Zahlungssicherheit bei Erreichen der vereinbarten Etappen). Alternativ zum gestaffelten Zahlungsplan kann der Bauträger die Vermögenswerte des Erwerbers auch durch eine Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens absichern.

Beispiel aus der Praxis

Eine Käuferin erwirbt eine Neubauwohnung von einem Bauträger. Der Kaufpreis wird nicht direkt an den Bauträger, sondern über ein vom Notar verwaltetes Treuhandkonto abgewickelt. Erst wenn der Rohbau fertiggestellt ist und die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, gibt der Notar die entsprechende Kaufpreisrate zur Auszahlung an den Bauträger frei.

Rechtsgrundlage

  • MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung), § 3 – regelt den gestaffelten Ratenzahlungsplan nach Baufortschritt und alternative Sicherungsformen wie die Bürgschaft.

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