Maklerlizenz

Auch: Maklererlaubnis · Gewerbeerlaubnis für Makler

"Maklerlizenz" ist die im Sprachgebrauch verbreitete, rechtlich aber ungenaue Bezeichnung für die behördliche Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO), ohne die in Deutschland niemand gewerbsmäßig als Immobilienmakler tätig werden darf.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff "Lizenz" suggeriert eine Art Zulassung nach bestandener Fachprüfung, wie sie etwa Ärzte oder Rechtsanwälte durchlaufen. Das deutsche Maklerrecht kennt eine solche Lizenz jedoch nicht: Rechtlich korrekt handelt es sich um eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, die von der zuständigen Behörde (in der Regel dem Ordnungs- oder Gewerbeamt, je nach Bundesland auch der IHK) erteilt wird, wenn der Antragsteller

  • persönlich zuverlässig ist (keine einschlägigen Vorstrafen, insbesondere wegen Betrugs, Untreue, Geldwäsche oder Insolvenzdelikten in den letzten fünf Jahren) und
  • geordnete Vermögensverhältnisse nachweist (kein laufendes Insolvenzverfahren, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis).

Eine allgemeine Sachkundeprüfung ist – anders als bei einigen anderen reglementierten Berufen der Finanz- und Immobilienbranche – für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich. Seit 2018 besteht jedoch eine begleitende Weiterbildungspflicht von 20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren (§ 15b MaBV). Die Erlaubnis ist personen- und tätigkeitsbezogen: Sie gilt für den konkreten Erlaubnisinhaber und die im Bescheid genannten Tätigkeiten (z. B. Vermittlung von Kaufverträgen, Miet- oder Pachtverträgen) und muss bei jeder Erweiterung des Geschäftsfelds – etwa um die Bauträger- oder Darlehensvermittlungstätigkeit – gesondert beantragt werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Existenzgründerin möchte ein Maklerbüro eröffnen. Umgangssprachlich spricht sie von der "Maklerlizenz", die sie beantragen müsse – gemeint ist die Erlaubnis nach § 34c GewO, die sie beim zuständigen Gewerbeamt unter Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbliche Immobilienmaklertätigkeit; Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse, keine Sachkundeprüfung.

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