Maklernetzwerk

Auch: Maklerkooperation · Vermittlungsnetzwerk

Ein Maklernetzwerk ist ein Zusammenschluss unabhängiger Maklerbüros, die auf vertraglicher Basis zusammenarbeiten – etwa durch den Austausch von Objekten und Kaufinteressenten über Regionsgrenzen hinweg – ohne dass die Mitglieder ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgeben.

Ausführliche Erklärung

Anders als beim Franchise-System, bei dem Mitglieder eine einheitliche Marke, ein Corporate-Design und verbindliche Systemvorgaben eines Franchisegebers übernehmen, bleibt beim Maklernetzwerk die unternehmerische und meist auch die Markenidentität jedes Mitgliedsbüros erhalten. Die Zusammenarbeit beschränkt sich häufig auf einzelne Bausteine:

  • Objektaustausch: Mitglieder stellen sich gegenseitig Zugriff auf ihre Objektdatenbanken zur Verfügung, um Kaufinteressenten überregional bedienen zu können.
  • Empfehlungs- und Tippgeberstrukturen: Ein Makler vermittelt einen Kontakt an ein Netzwerkmitglied in einer anderen Region und erhält im Erfolgsfall eine vertraglich vereinbarte Provisionsbeteiligung.
  • Fachlicher Austausch: Gemeinsame Fortbildungen, Marktdaten oder Qualitätsstandards, oft organisiert über einen Berufsverband oder eine lose Vereinigung.

Rechtlich handelt es sich bei den einzelnen Mitgliedern weiterhin um eigenständige Gewerbetreibende mit jeweils eigener Erlaubnis nach § 34c GewO; das Netzwerk selbst ist in der Regel kein eigenständiger Rechtsträger, sondern eine vertragliche Kooperation. Provisionsteilungen zwischen den Netzwerkmitgliedern müssen im Innenverhältnis klar geregelt sein und dürfen die gesetzlichen Vorgaben zur Maklerprovision gegenüber dem Kunden (etwa das Bestellerprinzip bei Wohnraummiete oder die Regeln zur hälftigen Provisionsteilung beim Immobilienkauf) nicht unterlaufen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler in Hamburg erhält von einer Verkäuferin den Auftrag, eine Ferienimmobilie an der Ostsee zu vermitteln. Da er dort selbst nicht aktiv ist, gibt er den Auftrag über sein Maklernetzwerk an ein Kollegenbüro vor Ort weiter und erhält im Erfolgsfall vertraglich einen Anteil der Provision.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle gesetzliche Regelung. Die Zusammenarbeit erfolgt auf Grundlage individueller Kooperationsverträge zwischen den beteiligten Maklerbüros; jedes Mitglied bleibt eigenständig erlaubnispflichtig nach § 34c GewO.

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